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Beschluss

Das Verhältnis der Eigentümer wird in erster Linie durch die Gemeinschaftsordnung geregelt. Diese ist eine Vereinbarung im Sinne des Gesetzes. Soweit aber nicht eine solche Vereinbarung entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, § 25 Abs. 1 WEG. Das geschieht in der Regel in Wohnungseigentümerversammlungen. Allerdings sind auch sog. Umlaufbeschlüsse möglich, § 23 Abs. 3 S. 1 WEG; in besonderen Fällen kann ein Umlaufbeschluss auch mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, § 23 Abs. 3 S. 2 WEG. Ein Beschluss gilt, solange er nicht rechtkräftig aufgehoben worden ist, gegen alle Wohnungseigentümer auch ohne Eintragung im Grundbuch, § 23 Abs. 4 WEG. Damit ein Beschluss überhaupt existiert, muss er nach der Abstimmung als zustandegekommen vom Versammlungsleiter verkündet werden. Ohne Beschlussverkündung gibt es keinen Beschluss.

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