Unter einem Absenkungsbeschluss versteht man einen Beschluss, mit dem für einen konkreten Einzelfall die Möglichkeit geschaffen wird, einen Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 23 Abs. 3 S. 3 WEG, der durch das WEMoG mit Wirkung vom 1.12.2020 neu eingefügt wurde. Danach können die Eigentümer beschließen,…
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Anfechtung
Ein Beschluss, der nicht nichtig ist, ist solange gültig, bis er durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für unwirksam erklärt wird (§ 23 Abs. 4 WEG). Dass ein Beschluss nichtig ist, kommt selten vor. Will man sich also gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung zur Wehr setzen, muss man ihn anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb eines…
WeiterlesenArztpraxis
Die Nutzung von Wohnräumen als Arztpraxis ist nur zulässig, wenn die Nutzung keine größeren Störungen verursacht, als eine Wohnungsnutzung. Es kommt als unter anderem auf den Patientenverkehr an, der zu erwarten ist.
WeiterlesenAufzug
Ist ein Aufzug vorhanden, so ist dieser zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Betriebskosten sind nach dem Verteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung auf alle zu verteilen. Allerdings können die Kosten für den Fahrstuhl auch nachträglich per Mehrheitsbeschluss anders verteilt werden, das ergibt sich aus § 16 Abs. 2 in der Fassung seit dem 1.12.2020. Danach können bestimmte Arten von Kosten…
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