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Hausordnung

Eine Hausordnung kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mehrheitlich beschlossen werden. Auch eine Hausordnung, die in der Gemeinschaftsordnung bereits enthalten ist, kann mit einem Mehrheitsbeschluss geändert werden. Die Hausordnung kann Nutzungsregelungen für Gemeinschaftsflächen oder Gemeinschaftsräume enthalten. Sie kann auch Ruhezeiten festlegen.

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Hobbyraum

Bezeichnet die Teilungserklärung Räume als „Hobbyraum“, ist die Nutzung zu Wohnzwecken unzulässig (BGH 16.06.2011 – V ZA 1/11)

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