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Belegeinsicht

Jeder Eigentümer ist berechtigt, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen. Dieses Recht kann nicht beschränkt oder gar verweigert werden. Der Eigentümer muss auch keinen Grund für die Belegeinsicht angeben. Der Anspruch ergibt sich aus der Neuregelung des § 18 Abs. 4 WEG. Das Einsichtsrecht…

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