Bauliche Veränderungen sind sämtliche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, § 20 Abs. 1 WEG. Und Erhaltung definiert das Gesetz als Instandsetzung und Instandhaltung (§ 13 Abs. 2 WEG). Im “alten Recht” bis zum 1.12.2020 waren bauliche Veränderungen eine schwierigen Sache, ihr mußten alle Eigentümer zustimmen, die durch eine solche bauliche…
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Beirat
Zum Beirat (richtig: Verwaltungsbeirat) enthält das Gesetz nur einen Paragraphen, nämlich § 29 WEG. Außerdem gibt es einige Aufgaben des Beirates, die an anderen Stellen des Gesetzes geregelt sind. Der Verwaltungsbeirat ist neben der Wohnungseigentümerversammlung und dem Verwalter das dritte Organ der Gemeinschaft. Während die anderen beiden zwingend sind, steht es den Eigentümer aber frei,…
WeiterlesenBelegeinsicht
Jeder Eigentümer ist berechtigt, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen. Dieses Recht kann nicht beschränkt oder gar verweigert werden. Der Eigentümer muss auch keinen Grund für die Belegeinsicht angeben. Der Anspruch ergibt sich aus der Neuregelung des § 18 Abs. 4 WEG. Das Einsichtsrecht…
WeiterlesenBeschluss
Das Verhältnis der Eigentümer wird in erster Linie durch die Gemeinschaftsordnung geregelt. Diese ist eine Vereinbarung im Sinne des Gesetzes. Soweit aber nicht eine solche Vereinbarung entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Beschlüsse werden…
WeiterlesenBeschlusssammlung
Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen, das schreibt das Gesetz in § 24 Abs. 8 WEG vor. In die Beschlusssammlung müssen alle Beschlüsse, aber auch gerichtliche Entscheidungen, unverzüglich eingetragen werden. Eine Eintragung ist die Beschlusssammlung erst eine Woche nach der Eigentümerversammlung ist verspätet. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Beschlusssammlung einzusehen, § 24 Abs…
WeiterlesenBeseitigungsansprüche
Nimmt ein Eigentümer unzulässige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, so hatte nach altem Recht jeder Eigentümer einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser baulichen Veränderung. Seit der Reform 2020 durch das WEMoG, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, stehen diese Ansprüche nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch gegenüber der…
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