Das Verhältnis der Eigentümer wird in erster Linie durch die Gemeinschaftsordnung geregelt. Diese ist eine Vereinbarung im Sinne des Gesetzes. Soweit aber nicht eine solche Vereinbarung entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Beschlüsse werden…
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Beschlusssammlung
Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen, das schreibt das Gesetz in § 24 Abs. 8 WEG vor. In die Beschlusssammlung müssen alle Beschlüsse, aber auch gerichtliche Entscheidungen, unverzüglich eingetragen werden. Eine Eintragung ist die Beschlusssammlung erst eine Woche nach der Eigentümerversammlung ist verspätet. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Beschlusssammlung einzusehen, § 24 Abs…
WeiterlesenBeseitigungsansprüche
Nimmt ein Eigentümer unzulässige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, so hatte nach altem Recht jeder Eigentümer einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser baulichen Veränderung. Seit der Reform 2020 durch das WEMoG, die am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, stehen diese Ansprüche nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch gegenüber der…
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