Von einem Negativbeschluss spricht man, wenn ein Beschlussantrag in einer Versammlung abgelehnt worden ist. Auch diese Ablehnung hat Beschlussqualität, denn die Eigentümer beschließen ja gerade, etwas nicht zu wollen. Davon zu unterscheiden ist der Nichtbeschluss. Der liegt vor, wenn über die Geschäftsordnung beschlossen wird, über einen Antrag nicht abzustimmen.1071Wird ein Negativbeschluss nicht angefochten, erlangt er…
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Nichtigkeit
Bei Fehlern in der Beschlussfassung unterscheidet das Gesetz zwischen der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit von Beschlüssen. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.Hierzu gehören zum einen Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen gesetzliche Verbote…
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