Generell kann jeder Eigentümer seine Einheit so nutzen, wie er will. Das gilt aber nur, solange die Gemeinschaftsordnung keine besonderen Vorschriften enthält. Bezeichnet die Teilungserklärung z.B. eine Einheit als „Hobbyraum“ ist das eine sog. Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Dann darf diese Einheit auch tatsächlich nur als Hobbyraum genutzt werden, aber nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen.…
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Zweitbeschluss
Die Gemeinschaft kann auch über Themen, die bereits Gegenstand vorangegangener Beschlüsse waren, erneut beschließen. Dieses gilt unabhängig davon, ob ein vorangegangener Erstbeschluss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden soll. Auch wenn ein Erstbeschluss in gleicher Sache nach Anfechtung gerichtlich für ungültig erklärt worden ist, kann trotzdem in gleicher Sache mit gleichem Inhalt nochmals der gleiche Beschluss…
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