A B E F G H I J K L M N P S T U Z

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist eine Eilentscheidung des Gerichtes. Hier kann das Gericht ohne eine vorhergehende Verhandlung und auch ohne Anhörung der Gegenseite vorläufige Regelungen treffen. Soll mit der einstweiligen Verfügung die Umsetzung eines Beschlusses der Gemeinschaft verhindert werden, ist dieses nur in Ausnahmefällen möglich; das Gesetz sagt nämlich ausdrücklich, dass Beschlüsse gelten, bis sie auf Anfechtung hin rechtskräftig aufgehoben worden sind. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Beschluss erkennbar nichtig ist. Möglich ist es aber, sich z.B. mit einer einstweiligen Verfügung gegen Störungen durch einen Miteigentümer zu wehren. Möglich ist es auch, einem Miteigentümer durch eine einstweilige Verfügung die Fortführung unzulässiger baulicher Veränderungen untersagen zu lassen. In diesem Fall stünden die Ansprüche nach der Reform ab dem 1.12.2020 aber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, und nicht mehr dem einzelnen Eigentümer.

Ähnliche Einträge

zurück

Veröffentlicht in .