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Gewerbe

Bezeichnet die Teilungserklärung Räume als „Gewerbe“ ohne sonstige Einschränkungen ist dort jede Art zulässiger gewerblicher Nutzung möglich. Dazu gehört z.B. auch der Betrieb einer Spielothek. Die Nutzung als Bordell oder als sog. „Modellwohnung“ ist in der Regel unzulässig, auch wenn die Gemeinschaftsordnung die gewerbliche Nutzung des Sondereigentums zulässt. Das Amtsgericht Hamburg hat allerdings einmal differenzierend einen Massagesalon mit nur „weicherer“ Form sexualbezogener Massagen zugelassen (AG Hamburg Beschluss vom 28.03.2007 – 102 G II 242/05). Letztlich gilt nach Ansicht des BGH aber immer eine sog. Typisierende Betrachtungsweise: Eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung kann nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört, als die vorgesehene Nutzung (zuletzt BGH Urteil vom 16.7.2021 – V ZR 284/19).

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