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Entziehung des Eigentums

In § 17 WEG ist die Entziehung des Eigentums geregelt. Da das Eigentum im Grundgesetz besonders geschützt ist, ist die Eigentumsentziehung nur in ganz schwerwiegenden Fällen möglich. Eigentlich ist „Eigentumsentziehung“ auch das falsche Wort; letztlich geht es darum, dass ein Eigentümer verpflichtet werden kann, seine Wohnung zu verkaufen. Tut er das nicht freiwillig, kann die Wohnung auf Grundlage eines entsprechenden Urteils zwangsversteigert werden. Das Verfahren ist mehrstufig

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