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Eigentümerwechsel

Als Eigentümer im Sinne der Wohnungseigentumsgesetzes gilt in der Regel, wer im Grundbuch eingetragen ist. Eine Ausnahme findet sich in § 8 Abs. WEG in der Neufassung ab 1.12.2020; dort ist en jetzt das geregelt, was die Rechtsprechung bis dahin unter einem werdend Eigentümer verstanden hatte: Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Von diesem Moment an haftet also auch ein Erwerber bereits gegenüber der Gemeinschaft. Das gilt nicht bei einem Kauf einer „gebrauchten Immobilie“, also bei einem Zweiterwerb. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu werdenden Gemeinschaft dürfte es übrigens auch zukünftig nicht darauf ankommen, wieviel Monate oder Jahre nach Fertigstellung der Anlage der teilende Eigentümer die Einheit verkauft. Auch der Käufer der letzten Einheit, die vielleicht zwei Jahre nach Fertigstellung verkauft wird, ist ein werdender Eigentümer und haftet ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft.

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