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Eigentümerliste

Der Verwalter führt eine Liste über alle Eigentümer der Anlage mit Namen und zustellfähiger Anschrift. Jeder Eigentümer hat gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe dieser Liste. Datenschutzrechtliche Aspekte greifen hier nicht, denn die anderen Miteigentümer sind ja nicht irgendwelche Dritte, sondern alle Miteigentümer zusammen sind Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstückes zu bestimmten Bruchteilen. Dadurch dürfte sich auch durch die Reform 2020 nichts geändert haben, auch wenn für eine Anfechtung von Beschlüssen die Eigentümerliste jetzt nicht mehr benötigt wird.

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