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Zweckbestimmung

Generell kann jeder Eigentümer seine Einheit so nutzen, wie er will. Das gilt aber nur, solange die Gemeinschaftsordnung keine besonderen Vorschriften enthält. Bezeichnet die Teilungserklärung z.B. eine Einheit als „Hobbyraum“ ist das eine sog. Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Dann darf diese Einheit auch tatsächlich nur als Hobbyraum genutzt werden, aber nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen.…

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