A B E F G H I J K L M N P S T U Z
Ne Ni

Nichtigkeit

Bei Fehlern in der Beschlussfassung unterscheidet das Gesetz zwischen der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit von Beschlüssen. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.Hierzu gehören zum einen Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen gesetzliche Verbote…

Weiterlesen

zurück