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Aktuelles

WEG-Recht: Abrechnungspflicht des vermietenden Eigentümers (BGH VIII ZR 249/15)

Nach § 556 Abs. 3 BGB hat ein Vermieter von Wohnraum über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

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WEG-Recht: Modernisierung im Wohnungseigentum

Viele Wohnungseigentumsanlagen in Hamburg sind in die Jahre gekommen. Sanierungsbedarf zeigt sich an allen Ecken und Enden. Und die Energieeinsparverordnung tut ihr Übriges, so dass so manche Fassadensanierung sich zu einem Sanierungsvolumen im Bereich von mehreren hunderttausend Euro auswächst.

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