Wohnungseigentumsrecht

Wenn Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, stehen Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit vielen anderen Miteigentümern. Als Wohnungseigentumsverwalter ist es Ihre Aufgabe, die Geschicke der Gemeinschaft nach deren Willen zu leiten.

Die Probleme des Wohnungseigentumsrechts ergeben sich zum einen daraus, dass es oft nicht einfach ist, die unterschiedlichen Vorstellungen vieler verschiedener Eigentümer miteinander zu vereinbaren. Darüber hinaus ist das Wohnungseigentumsrecht, obwohl es im Wohnungseigentumsgesetz nur durch relativ wenige Paragraphen geregelt wird, ein hochgradig formelles Rechtsgebiet. Bereits kleinste Formfehler bei Einberufung einer Eigentümerversammlung oder Beschlussfassung können einen Beschluss anfechtbar machen.

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht sehr vielfältig ist. Insbesondere in den vergangenen Jahren überraschte der zuständige Senat beim Bundesgerichtshof in regelmäßigen Abständen mit Entscheidungen, die das bis dahin seit Jahrzehnten geltende Rechtsverständnis aller Beteiligten und die gelebte Rechtspraxis oftmals „über den Haufen“ warfen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es insbesondere auch auf diesem Rechtsgebiet der Beratung durch einen Anwalt, der sich regelmäßig mit dieser Thematik beschäftigt.

In der Kanzlei Dr. Hantke & Partner bearbeiten insgesamt vier Rechtsanwälte das Rechtsgebiet des Wohnungseigentums. Wir arbeiten eng mit vielen Wohnungseigentumsverwaltern zusammen und vertreten die entsprechenden Wohnungseigentumsgemeinschaften u.a. in Beschlussanfechtungsverfahren. Damit es zu solchen Streitigkeiten gar nicht erst kommt, fordern Wohnungseigentumsverwalter oftmals nach entsprechendem Beschluss der Gemeinschaft Gutachten zur Rechtslage an, auf deren Grundlage die Gemeinschaft sodann ihr weiteres Vorgehen bestimmen kann. Die Kosten solcher Gutachten halten sich im vertretbaren Rahmen und vermeiden oft spätere jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen.

Wir stehen aber auch dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Seite, der sich durch einen Beschluss seiner Gemeinschaft in seinen Rechten eingeschränkt fühlt.

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