Erbrecht: Entbehrlichkeit eines Erbscheins im Grundbuchberichtigungsverfahren bei stattgebenden Urteil

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Beschluss des OLG München vom 24.11.2017 Az. 34 Wx 315/17

In dem vorliegenden Fall hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Die Ehefrau hatte ihren Ehemann als Vorerben eingesetzt, wobei ihm der Miteigentumsanteil am Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt wurde. Als Nacherbe war die Schwester der Ehefrau eingesetzt. Die Ehefrau verstarb zuerst, Erben des Ehemannes wurden sodann die gemeinsamen Kinder der Eheleute nach gesetzlicher Erbfolge. Anstelle der Ehefrau wurde ihre Schwester aufgrund eines Erbscheins als Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück eingetragen. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht begehrte der Sohn des Erblassers, die Schwester der Ehefrau zu verurteilen, den Miteigentumsanteil an ihn und seine Brüder aufzulassen, hilfsweise sie zu verurteilen der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Kinder der Eheleute zuzustimmen. Das Landgericht gab dem Hilfsantrag mit Urteil vom 11.08.2016 statt. Im Grundbuchberichtigungsverfahren forderte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift um die Erbfolge der Kinder nachzuweisen.

In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG München festgestellt, dass das Landgericht unter Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs die als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Schwester der Ehefrau zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verurteilt hat. Zusätzlich zum Urteil sei die Vorlage eines Erbscheins nach dem verstorbenen Ehemann für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich. Die Berichtigungsbewilligung werde durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert. Aus dem vorgelegten Urteil gehe hervor, dass die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen dem Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück vom Erblasser im Wege des Erbgangs erworben haben, während die als Eigentümerin eingetragene Schwester der Ehefrau niemals das Miteigentum erlangt hatte. In diesem Fall komme im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge müsse nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2017, Aktenzeichen 34 Wx 315/17, OLG München vom 04.08.2015 Aktenzeichen 34 Wx 117/15).

Die Kinder der Eheleute mussten daher keinen Erbschein im Berichtigungsverfahren vorlegen.

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