WEG-Recht: Solaranlage am Balkon als bauliche Veränderung ohne Genehmigung – Rückbaupflicht (BGH V ZR 29/24)

RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner

BGH, Urteil vom 18.07.2025 (V ZR 29/24)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von außen deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt – selbst dann, wenn sie nicht in die Substanz des Gebäudes eingreift. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme dauerhaft angelegt ist und das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer neun Solarplatten über die gesamte Länge seiner Balkonbrüstung angebracht, ohne hierfür zuvor einen genehmigenden Beschluss der Gemeinschaft einzuholen. Der Entscheidung des BGH lässt sich entnehmen, dass unklar war, ob die Solarplatten vor oder nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 angebracht wurden. Der BGH beantwortet in der Entscheidung eine seit langem umstrittete Frage. Nach bisherigem Recht war stets umstritten, ob eine bauliche Veränderung nach dem alten Gesetz nur bei einem Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegen konnte oder ob auch dauerhafte erhebliche optische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums ausreicht. Der BGH hat sich nun dafür ausgesprochen, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 20 WEG nicht zwingend einen Substanzeingriff voraussetzen muss.

In dem konkreten Fall hat der BGH entsschieden, dass woswohl nach dem neuen Recht wie auch nach dem alten Recht Rückbauansprüche bestehen. Der die Solarplatten anbringende Wohnungseigentümer konnte auch nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG a.F. gegebenen Gestattungsanspruch nicht entgegenhalten.

Fazit: Wohnungseigentümer sollten vor der Anbringung von Solaranlagen oder ähnlichen Einrichtungen stets einen Beschluss der Gemeinschaft einholen. Auch rein optische Veränderungen können eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung darstellen.

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