RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner
Das Hamburger Abendblatt (Link mit Bezahlschranke) berichtet am 29.01.2025 über eine mögliche Insolvenz des Verwalter Kallmeyer & Nagel, der demnach 220 Objekte mit gut 10.000 Wohnungen betreue.
Nach den bisher veröffentlichten Eintragungen im Insolvenzregister hat das Amtsgericht Hamburg am 22.01.2025 ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Kallmeyer & Nagel Vermietungs und Verwaltungs GmbH eröffnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Es bleibt abzuwarten, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und wie es mit dem Verwalter weitergeht.
Nun ist die Insolvenz des Verwalters aus Sicht eines Wohnungseigentümers grundsätzlich zwar keine angenehme Sache, da über einen bestimmten Zeitraum Unklarheit über die tatsächliche Verwaltung der Wohnungsanlage bestehen kann. Letztlich kann sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft aber jederzeit einen neuen Verwalter suchen und sich – das hängt aber wie so oft vom konkreten Einzelfall ab – intern organisieren. Problematisch wird es aber dann, wenn es um Forderungen der Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den insolventen Verwalter geht. Denn ist der Verwalter insolvent, bleiben die Gläubiger – in dem Fall die Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft – häufig auf einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen sitzen.
Nach dem Bericht des Hamburger Abendblatts könnten Teile der Rücklagen der von dem Verwalter Kallmeyer & Nagel verwalteten Wohnanlagen in eine externe Gesellschaft investiert worden sein. Diese externe Gesellschaft scheint sich nach dem Bericht des Hamburger Abendblatts ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten zu befinden; das BaFin soll sogar Kreditgeschäfte mit der Gesellschaft untersagt haben. Für betroffene Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften kann das zur Folge haben, dass lang angesparte Rücklagen plötzlich nicht mehr verfügbar sind.
Gern beraten wir Sie in Fragen zum Wohnungseigentumsrecht.