WEG-Recht: Achtung bei Umbauarbeiten im Sondereigentum

RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner

Viele Wohnungseigentümer nehmen - vorallem wenn die Wohnung gerade frisch erworben wurde - erstmal umfangreiche Umbaumaßnahmen vor. Getreu dem Motto: Die Wohnung ist ja jetzt meine eigene, da kann ich doch machen was ich will. Aber ist das wirklich so?

Die Antwort ist bei uns Juristen ja oft dieselbe: Es kommt drauf an...

Grundsätzlich kann man mit seiner Wohnung natürlich machen was man will, schließlich ist man ja Eigentümer. Zu unterscheiden ist aber das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum. Das Sondereigentum gehört einem allein, während das gemeinschaftliche Eigentum allen Wohnungseigentümern gemeinsam nach einem in der Teilungserklärung bestimmten Schlüssel gehört. Zum Sondereigentum gehört in der Regel der obere Fußbodenbelag, die Tapete, die Farbe darauf, vielleicht der Putz und ansonsten die Luft im umbauten Raum. Konstruktive Bestandteile des Gebäudes - wie z.B. Fenster, statische relevante Wände oder die Decken - stehen jedoch im gemeinschaftlichen Eigentum.

Wenn nun die großen Umbaumaßnahmen anstehen und mal eben schnell der Estrich rausgestemmt, ein neuer Fußbodenaufbau hergestellt und neue Heizkörper installiert werden, dann bestehen in der Regel Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum. Gern legen neue Wohnungseigentümer einfach mal los, ohne einen Blick in die Gemeinschaftsordnung geworfen zu haben oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung einen genehmigenden Beschluss herbeizuführen. Für diese Eigentümer kann es dann aber durchaus teuer werden, nämlich dann wenn sich die baulichen Maßnahmen negativ auf das gemeinschaftliche Eigentum auswirken und ggf. teuer zurückgebaut werden müssen.

Solche Eigentümer müssen auch damit rechnen, dass die Gemeinschaft zur Kontrolle der Umbauarbeiten Zutritt in die Wohnung verlangt. Ein solches Recht ist nach der WEG-Reform mittlerweile in § 14 WEG ausdrücklich geregelt und wird von den Gerichten auch angewandt. So hatte das AG Hamburg-St. Georg mit Urteil vom 11.11.2022 (Az. 980a C 31/21) einen Eigentümer dazu verurteilt der WEG und einem Sachverständigen Zutritt zu gewähren, um die Auswirkungen der Umbauarbeiten auf das gemeinschaftliche Eigentum kontrollieren zu können.

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