RA Dr. Kühnemund, RAe Dr. Hantke & Partner
BGH läßt juristische Personen als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zu
Urteil vom 4.7.2025 - V ZR 225/24
"a) Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungsei-gentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
b) Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbei-rat bestellt werden soll.."
Anmerkung: Eine richtige und weise Entscheidung des BGH. Eine Anmerkung von mir zu dieser Entscheidung finden Sie hier:
RA Dr. Patrick Kühnemund
