Familienrecht: Richterliche Ausübungskontrolle bei Eheverträgen (BGH XII ZB 84/17)

RAin Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

In seinem Beschluss vom 20.06.2018 (Az.: XII ZB 84/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die richterliche Rechtsmissbrauchskontrolle von Eheverträgen lediglich zum Ausgleich ehebedingter Nachteile herangezogen werden darf. Dahingegen dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dem Zweck, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe nicht gegeben.

Was war passiert?

Die Parteien heirateten im September 1989, der Ehemann war bereits seit 1986 als niedergelassener Arzt tätig, während die Ehefrau im Herbst 1986 ein Studium zur Produktdesignerin aufnahm. Noch bevor die Ehefrau ihr Studium beendete, bekamen die Eheleute im Jahr 1991 eine gemeinsame Tochter. Die Ehefrau kümmerte sich im Anschluss an die Geburt sodann um die Tochter sowie um den Haushalt. Ihr Studium schloss sie durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung erst im Jahr 1997 ab. Seit dem Jahr 2008 bezieht die Ehefrau Rente wegen Erwerbsminderung.

Zwei Wochen vor der Eheschließung hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen, der u.a. bei einer Ehedauer von weniger als zehn Jahren den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vorsah. Die vorstehenden Regelungen sollten jedoch im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden. Weiter enthielt der Ehevertrag jedoch auch Regelungen zur Modifikation des gesetzlichen Güterstandes. Neben der Regelung, dass die von dem Ehemann geführte Arztpraxis und der entsprechende Good Will bei einer Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben sollte, wurde auch vereinbart, dass ein von dem Ehemann kurz vor der Eheschließung erworbenes Hausgrundstück lediglich mit der Hälfte des Verkehrswertes in die Berechnung miteinfließen sollte. Zudem sollten die auf dem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen abgezogen werden.

Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute, die Ehe wurde im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverbund wurde sodann der Versorgungsausgleich durchgeführt und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Bei dem Versorgungsausgleich wurden zu Lasten des Ehemannes Anrechte bei der Ärzteversorgung auf die Ehefrau im Wege der internen Teilung übertragen. Zudem wurde der Ehemann rechtskräftig zur Zahlung eines Zugewinns an die Ehefrau in Höhe von € 50.000 verpflichtet.

Die Ehefrau hat sodann vor dem Amtsgericht einen weiteren Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von € 75.000 gefordert. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten. Im Wesentlichen besteht Streit darüber, ob die auf dem Hausgrundstück bestehenden Belastungen von dem vollen oder lediglich von dem hälftigen Verkehrswert des Hausgrundstücks abgezogen werden sollen.

Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrages in Höhe von € 7.000 verpflichtet. Auf die Beschwerde beider Parteien hat das OLG den Ehemann hingegen zur Zahlung eines weiteren Zugewinns in Höhe von rund € 41.000 verpflichtet. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes vor dem BGH hatte nun teilweise Erfolg.

Entscheidung des BGH

Das OLG hatte den Ehemann zur Zahlung eines weiteren Zugewinns in Höhe von rund € 41.000 verpflichtet, da es die Regelung im Ehevertrag, dass die Belastungen auf dem Hausgrundstück von dem hälftigen Verkehrswert abgezogen werden sollten, gemessen am Maßstab des § 242 BGB, für unwirksam hielt. Die Ehefrau werde durch diese Regelung in Bezug auf die Altersvorsorge unzumutbar einseitig benachteiligt. Da die Ehefrau sich während der Ehezeit größtenteils um die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung gekümmert habe, habe sie selbst nicht die Versorgungsanwartschaften erzielen können, die sie ohne die Ehe erzielt hätte. Diese ehebedingten Nachteile würden auch nicht durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, da der Ehemann während der Ehezeit nur die Mindestbeiträge in die Ärztevorsorge gezahlt habe und für die spätere eigene Altersvorsorge Privatvermögen erwirtschaftet habe.

Bei Vertragsschluss seien die Parteien auch erkennbar von anderen Umständen ausgegangen, nämlich dass beide Parteien einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit nachkommen würden und im Falle einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für sich verantwortlich sein könnte. Durch die Geburt der gemeinsamen Tochter und die anschließende Kinderbetreuung durch die Ehefrau hätten sich die Umstände jedoch derart geändert, dass die ehevertraglichen Regelungen zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung der Ehefrau geführt hätten. Demnach müsste bei der Ermittlung des Zugewinns die Regelung im Ehevertrag in der Weise angepasst werden, dass die Belastungen auf der Immobilie von dem vollen und nicht lediglich dem hälftigen Verkehrswert zum Abzug gebracht werden.

Dieser Entscheidung ist der BGH entgegengetreten. Der Zugewinnausgleich gehöre nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und unterliege demnach den erleichterten Bedingungen einer ehevertraglichen Disposition. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, da keine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung gegeben sei. Auch wenn einer der Ehegatten durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge erlitten habe, wird diesem Umstand im Wege des Versorgungsausgleichs genügend Rechnung getragen. Führt dann nämlich der Versorgungsausgleich zu einer Halbteilung der von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für eine richterliche Ausübungskontrolle hinsichtlich Vereinbarungen zum Güterrecht regelmäßig kein Anlass mehr. Dieses gelte selbst dann, wenn die ehebedingten Versorgungsnachteile durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig kompensiert werden konnten und der erwerbstätige Ehegatte zusätzlich zu seinen Versorgungsanrechten ein zur Altersvorsorge geeignetes Privatvermögen aufgebaut hat.

Etwas anderes könne lediglich dann in Betracht gezogen werden, wenn ein Ehegatte seine Altersvorsorge bei vereinbarter Gütertrennung auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat und aufgrund dessen keine nennenswerten Versorgungsanrechte erworben hat. Diese Konstellation ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann lediglich Mindestbeiträge in die Ärztevorsorge gezahlt habe. Denn die von dem Ehemann geleisteten Zahlungen haben nur knapp unter der jeweiligen durchschnittlichen Versorgungsabgabe der Satzung der Ärzteversorgung gelegen. Dieser Umstand allein rechtfertige allerdings noch keine Anpassung der getroffenen Regelungen. Zudem halten die Ausführungen des OLG, dass die Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten habe, den Feststellungen des BGH nicht stand. Zwar habe die Ehefrau durch die Kinderbetreuung und Haushaltsführung weniger Versorgungsanrechte erworben als dies nach der hypothetischen Versorgungsbiographie ohne die Ehe der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile würden aber bereits durch den modifizierten Zugewinnausgleich kompensiert werden. Hierbei stellt der BGH nochmals heraus, dass eben auch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen ehebedingte Versorgungsnachteile ausgleichen kann; dieses wäre lediglich dann nicht der Fall, wenn der Ehegatte ein vergleichbares Privatvermögen auch ohne die Ehe hätte aufbauen können.

Nach der für die Ehefrau ungünstigsten Berechnungsmethode konnte in erster Instanz durch das Amtsgericht ein Zugewinnausgleich in Höhe von rund € 57.000 ermittelt werden. Diese Berechnung wurde durch die Parteien auch nicht angegriffen. Nachdem der Ehefrau bereits ein Zugewinnausgleich in Höhe von € 50.000 zugeflossen war, bestand nunmehr lediglich ein noch bestehender Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von rund € 7.000. Bezüglich des darüberhinausgehenden Betrages wies der BGH die Klage ab.

Stellungnahme

Der Fall zeigt aufs Neue, dass hinsichtlich ehevertraglicher Regelungen viel Streit bestehen kann, obwohl ein Ehevertrag doch gerade einen solchen Streit verhindern soll. Da sich aber doch oft die ehelichen Umstände anders entwickeln als die Parteien es bei Abschluss des Ehevertrages geplant hatten, ist eine mögliche richterliche Ausübungskontrolle doch auch sinnvoll und notwendig, um nicht einen Ehepartner einseitig, unangemessen zu benachteiligen. Allerdings zeigt diese Entscheidung erneut, dass nicht jede Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelungen führt. Dieses würde auch dem Sinn und Zweck eines Ehevertrages zuwiderlaufen, da dann einfach die gesetzlichen Regelungen gelten könnten. Dass ein Ehepartner benachteiligt wird, lässt sich oftmals nicht verhindern. Allerdings darf diese Benachteiligung nicht dazu führen, dass ein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird.

Gerechte und wirksame Regelungen für einen Ehevertrag zu finden und zu formulieren, ist oftmals nicht einfach. Sollten Sie Beratung und Unterstützung hierfür benötigen, steht Ihnen unser Team im Familienrecht jederzeit gern zur Verfügung.

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