Baurecht: Und täglich grüßt das Murmeltier – Schwarzarbeit beim Bauen lohnt sich nicht!

RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner

Es hört nicht mit der Schwarzarbeit am Bau... Immer wieder höre ich in baurechtlichen Angelegenheiten, dass einzelne Arbeiten schwarz beauftragt bzw. vergeben wurden. Zumeist scheinen die Parteien solcher Schwarzgeldabreden keine größeren Probleme damit zu haben. Anders war dies bei einer Angelegenheit, die das OLG Schleswig mit Urteil vom 30.04.2019 (Az. 7 U 152/18) zu entscheiden hatte. Jüngst hatte der BGH am 12.01.2022 (BGH VII ZR 122/19) die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (nicht veröffentlicht).

Sachverhalt

Hintergrund der rechtlichen Streitigkeit war kurz gesagt folgender: Der Auftragnehmer errichtete für den Auftraggeber im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus nebst Garage. In dem Zusammenhang kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen Mängeln und hierraufhin zur Einstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ließ das Bauvorhaben anschließend durch einen Bauunternehmer fertigstellen, der seinen Sitz auf den Virgin Islands hatte. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung beruft sich der Auftraggeber auf Minderungsansprüche wegen Mängeln am Garagenboden für deren Beseitigung er EUR 27.000,00 bezahlt habe. Der Auftragnehmer bestreitet eine Mängelbeseitigung. Für den Fall, dass doch eine Mangelbeseitigung  durchgeführt worden sei, behauptet der Auftragnehmer diese sei im Rahmen einer Schwarzgeldabrede erfolgt: Die Rechnung des Bauunternehmers mit Sitz auf den Virgin Islands weist nämlich keine Umsatzsteuer aus. Der Auftragnehmer macht in dem gerichtlichen Verfahren daher seinen restlichen Werklohn in Höhe von etwa EUR 20.000,00 geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Schleswig gibt dem Auftragnehmer weitgehend Recht. Es spricht dem Auftraggeber lediglich eine geschätze Minderung in Höhe gut EUR 4.000,00 zu und verurteil diesen zur Zahlung des restlichen Werklohns. Das OLG Schleswig sieht in dem Vertrag mit dem Bauunternehmer, der seinen Sitz auf den Virgin Islands hat, als Schwarzgeldabrede. Aus diesem Grund verneint das Gericht (richtigerweise) einen Schaden bei dem Auftraggeber, da Parteien aus Schwarzgeldabreden keine wechselseitigen Pflichten erwachsen. Der Auftraggeber wäre also nicht verpflichtet gewesen den Bauunternehmer mit Sitz auf den Virgin Islands zu vergüten. Hinsichtlich der Ansprüche aus solchen Schwarzgeldabreden verweise ich ergänzend auf meinen Beitrag vom 26.09.2017.

Dem Auftraggeber war also kein Schaden entstanden mit welchem er gegen die restliche Werklohnforderung aufrechnen konnte. Es blieb dem Auftraggeber bzw. Gericht aufgrund der vom Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung zur Ermittlung der fiktiven Schadenersatzkosten nichts anderes übrig als einen Minderwert zu schätzen und diesen gegenüber der restlichen Werklohnforderung zu verrechnen. Das Problem dabei: Üblicherweise liegt ein solcher Minderwert deutlich unterhalb der eigentlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Bundesgerichtshof hatte aber in seiner Entscheidung vom 22.02.2018 (BGH VII ZR 46/17) festgelegt, dass die Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr möglich sein soll. Auch insoweit verweise ich ergänzend auf meinen Beitrag vom 24.04.2018.

Fazit

Von Schwarzgeldabreden im Rahmen von Bauverträgen kann nur dringend abgeraten werden. Denn es bestehen schlicht keine Ansprüche gegen den eigentlichen Vertragspartner, da die Verträge mit einer Schwarzgeldabrede nichtig sind. Es besteht also weder ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von Werklohn, noch Herstellungs- oder Mängelansprüche des Auftraggebers. Bereits erbrachte Leistungen können vom Vertragspartner auch nicht zurückgefordert werden. Solche Schwarzgeldabreden birgen also im Rahmen von Bauverträgen, die oft ja ein erheblichen wirtschaftliches Volumen aufweisen, ein immenses finanzielles Risiko - von den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen mal ganz abgesehen.

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