Familienrecht: Berücksichtigungsfähigkeit der zusätzlichen Altersvorsorge im Ehegattenunterhalt

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2019 (Az. XII ZB 25/19) entschieden, dass jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, es geboten ist, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalt zu ermöglichen.

Dem Beschluss des BGH’s lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehefrau begehrte als Scheidungsfolgensache nachnachehelichen Unterhalt nebst Altersvorsorgeunterhalt vom Ehemann. Der Ehemann arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen in Höhe von rund € 300.000,00. Er hatte eine zusätzliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung in Höhe von monatlich € 3.300,00 und einen Lebensversicherungsvertrag mit monatlichen Beiträgen in Höhe von € 100,00. Die Ehefrau widmete sich nach der Geburt der beiden Kinder ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung.

Der BGH hat entschieden, dass der Ehefrau neben dem Elementarunterhalt auch ein Altersvorsorgeunterhalt zusteht und hierbei berücksichtigt werden müsse, dass der Ehemann weitgehend von seinem Recht zur zusätzlichen Altersvorsorge Gebrauch gemacht hat. Dieses Recht stehe dem unterhaltsberechtigten Ehegatten gleichermaßen zu. Daher sei der fiktive Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % um 4 %-Punkte auf 22,6 % zu erhöhen.

Im Übrigen hat der BGH in seinem Beschluss wiederholt und bekräftigt, dass bis zu einem Familieneinkommen in Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 2 x € 5.500,00 = € 11.000,00) die Vermutung gilt, dass dieses Einkommen vollständig für Konsumzwecke verwendet wurde und daher bis zu diesem Betrag der Unterhalt nach der Quote berechnet werden kann.

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