Verkehrsrecht: Vollkasko-Versicherungsschutz – keine Wartepflicht am Unfallort bei einem Unfall ohne Fremdschaden

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Der Kläger touchierte mit seinem Fahrzeug eine Leitplanke. Hierdurch erlitt sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von € 3.650,00. Nachdem der Kläger keinen Schaden an der Leitplanke feststellen konnte, verließ er den Unfallort, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Am folgenden Tag meldete er seinen Schaden seiner Vollkasko-Versicherung. Diese verweigerte eine Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hätte.

In den Bedingungen (AKB 2009) heißt es unter E.1.3.: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie […] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“

Unter E.7.1. lautet es: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1. bis E.5. geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

Nach Ansicht des Versicherers hätte der Kläger am Unfallort auf die zu informierende Polizei warten müssen, auch wenn kein Fremdschaden entstanden war. Die Wartepflicht bestehe auch bei fehlenden Fremdschaden, da die Versicherung anderenfalls in ihren Feststellungsmöglichkeiten hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung oder anderen Einschränkungen der Fahrtauglichkeit ausgeschlossen wäre.

Das Amtsgericht Ravensburg hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es liege keine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit führe. Durch das Sachverständigengutachten habe kein Fremdschaden an der Leitplanke nachgewiesen werden können. Dieser sei aber, wie bei § 142 StGB, Voraussetzung für die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Das Landgericht Ravensburg hat mit seinem Urteil vom 18.05.2018 (Aktenzeichen 1 S 15/18) die gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg eingelegte Berufung der Versicherung zurückgewiesen, und zwar ebenso wie das Amtsgericht Ravensburg mit der Begründung, dass mangels eines nachgewiesenen Fremdschadens der Kläger nicht verpflichtet war, an der Unfallstelle zu warten. Ob die Wartepflicht nach E.1.3. der AKB einen Fremdschaden voraussetzt und damit an die Voraussetzungen des § 142 StGB anknüpft oder unabhängig davon bei jedem Unfall eingreift, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg greift die Wartepflicht nach E.1.3. der AKB, die bei einer Verletzung zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, nur dann ein, wenn ein Unfall mit Fremdschaden vorliegt. Der Wortlaut der AKB–Klausel würde zwar nicht genau demjenigen des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) entsprechen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde die Klausel aber auf den ihm jedenfalls dem Inhalt nach bekannten Straftatbestand beziehen. Es sei daher eine versicherungsrechtliche Parallelwertung vorzunehmen, wonach es eines Fremdschadens bedarf, um eine Wartepflicht nach E.1.3. zu begründen. Ohne Fremdschaden ist der Versicherungsnehmer weder verpflichtet an der Unfallstelle zu warten, noch die Polizei zu verständigen, um den Beamten Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .