Medizinrecht: Aufklärung über Behandlungsalternativen

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Jeder ärztlicher Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. November 2018, 12 W 14/15, Rn. 13). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838).

Im Allgemeinen hat der Arzt einen Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.06.1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rdnr. A 1221). Die Wahl der Behandlungsmethode ist vielmehr primär Sache des Arztes. Stehen jedoch für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient - nach sachverständiger Beratung durch den Arzt - selbst prüfen können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.09.1987 - VI ZR 238/86, NJW 1988, 763, 764).

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 11. Januar 2019, 8 U 8/18, Rn. 70) hat nun hinsichtlich der Aufklärung über Behandlungsalternativen festgestellt, dass eine Aufklärung die Patientin über gleichwertige Behandlungsalternativen u.a. dann entbehrlich sei, wenn die Patientin deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist, weil sie schon im Bilde ist (vgl. etwa Spickhoff, in: ders. (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 630e, Rdnr. 12; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 630e, Rdnr. 29, jeweils m. w. N.). Was die Patientin schon weiß, darüber brauche sie keine Aufklärung mehr (s. Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 1995, Rdnr. 307). In dem vor dem OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall, musste die Klägerin nicht erneut darauf hingewiesen werden, dass zusätzliche Implantate im hinteren Bereich sinnvoll für die Abstützung seien. Da die dortige Klägerin bereits bei früheren Terminen ordnungsgemäß auch und gerade zur Frage etwaiger gleichwertiger Behandlungsalternativen aufgeklärt worden war.

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