Betreuungsrecht: Die „erhebliche Beeinträchtigung“ der Willensbildung ist nicht gleichzusetzen mit dem Mangel eines freien Willens

Annegret HantkeRAin Annegret Hantke, RAe Dr. Hantke & Partner

Der BGH hat mit Beschluss vom 31.10.2018 (Az.: XII ZB 552/17) entschieden, dass die tatrichterliche Feststellung, dass die Willensbildung des Betroffenen „erheblich beeinträchtigt“ sei, nicht automatisch den Schluss zulasse, dass der Betroffene nicht zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Verlängerung seiner Betreuung in der Lage sei.

Was war passiert?

Der 1937 geborene Betroffene leidet unter einer Spielsucht auf dem Boden eines Frontalhirnsyndroms, aufgrund dessen er sich in der Vergangenheit hoch verschuldet hatte. Seit Juni 2014 war für ihn daher unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge eine Berufsbetreuerin bestellt worden. Für den Bereich der Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ordnete das zuständige Amtsgericht die Verlängerung der Betreuung des Betroffenen an und hielt auch den Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge aufrecht. Anstatt der bisherigen Betreuerin wurde jedoch für den Betroffenen eine andere Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Betroffene Beschwerde ein. Auf die Beschwerde hin änderte das Landgericht die Entscheidung dahingehend ab, dass die Bestellung einer anderen Betreuerin aufgehoben wurde, jedoch die Verlängerung der Betreuung aufrechterhalten wurde und die Beschwerde des Betroffenen im Übrigen abgewiesen wurde. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde zum BGH ein und beanstandete abermals die Verlängerung der Betreuung.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts in Bezug auf die Verlängerung der Betreuung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht. Die Entscheidung des Landgerichts hält nach Ansicht des BGH rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da es an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehle, ob die vom Betroffenen getroffene Ablehnung der Betreuung auf einem freien Willen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB beruhen würde.

Nach Feststellung des BGH gilt auch im Verlängerungsverfahren einer Betreuung der Grundsatz, dass eine Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden darf. Dementsprechend dürfe eine Verlängerung der Betreuung auch nicht gemäß § 1896 Abs. 1a BGB angeordnet werden, sofern die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen aufgrund eines freien Willenentschlusses gefasst worden ist. Hierbei sind die entscheidenden Kriterien für die Beurteilung der freien Willensbildung die "Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln". Sofern eines von diesen beiden Kriterien fehlt, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille des Betroffenen vor, welcher jedoch für die Anwendbarkeit des § 1896 Abs. 1a BGB nicht ausreichend ist.

Für die Einsichtsfähigkeit ist es notwendig, dass der Betroffene das Für und Wider einer Betreuung erkennt und gegeneinander abwägt. Hierbei ist vor allem Voraussetzung, dass der Betroffene seine Defizite erkennt und aufgrund derer eine Einschätzung hinschlich einer Betreuung treffen kann. Wenn der Betroffene zu einer solchen Einschätzung in der Lage ist, muss es ihm auch möglich sein, nach dieser getroffenen Einschätzung zu handeln. Feststellungen, die gegen die Möglichkeit einer freien Willensbildung sprechen, müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

An diesen Feststellungen fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass der Betroffene in seiner Willensbildung „erheblich eingeschränkt“ sei. Diese Einschätzung stützte das Landgericht auf ein Sachverständigengutachten, in welchem festgestellt worden war, dass der Betroffene in seinen finanziellen Angelegenheiten aufgrund der Symptomatik (Spielsucht) „erheblich eingeschränkt“ sei. Nach Ansicht des BGH könne jedoch allein hierdurch nicht festgestellt werden, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Frage einer Betreuung nicht mehr in der Lage sei.

Dementsprechend hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen und sodann neu zu entscheiden.

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