Erbrecht: Grundbuch – Kein Nachweis der Erbfolge durch eingezogenen Erbschein (BGH, Beschluss vom 17.09.2020)

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Der BGH hat mit dem Beschluss vom 17.09.2020 klargestellt, dass mit einem eingezogenen Erbschein der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass das Grundbuch eine im Rahmen des überhaupt Möglichen verlässliche Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken geben soll. Zu diesem Zweck legt das Gesetz besonderen Wert auf eine hohe Verlässlichkeit der Eintragungsunterlagen. Diese wird unter anderem durch eine besondere Formalisierung des Verfahrens (vgl. § 29 GBO) erreicht. Demselben Zweck dient § 35 GBO. Danach kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein (bzw. ein europäisches Nachlasszeugnis) geführt werden, § 35 Absatz 1 S. 1 GBO. Ausnahmen gelten nach Maßgabe von § 35 Absatz 1 S. 2 GBO nur dann, wenn die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen beruht. Weitere Erleichterungen sehen § 35 Absatz 3 GBO und § 18 GBMaßnG für bestimmte Fälle der Geringwertigkeit vor.

Der Entscheidung (BGH Beschluss vom 17.09.2020 Az. V ZB 8/20; OLG Düsseldorf vom 17.01.2020 Az.: I-3 Wx 239/29) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Geschwister willigten mit notariell beurkundeter Erklärung in die Löschung einer Grundschuld ein. Ihr verstorbener Vater hatte ein Grundstück an zwei Personen verkauft. Der Grundbesitz war zu seinen Gunsten mit einer Grundschuld von 219.000 Euro belastet. Dem Grundbuchamt wurde eine Kopie eines Erbscheins vom Amtsgericht Düsseldorf vorgelegt, wonach ihr Vater von ihrer Mutter beerbt und Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Der vom AG Düsseldorf erlassene Erbschein war im Oktober 2016 eingezogen worden, da er im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung inzwischen unrichtig geworden war. Des Weiteren legten die Geschwister einen gemeinschaftlichen Erbschein des AG Gießen vor, wonach sie je zur Hälfte Erben ihrer Mutter geworden waren. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Nachweis bezüglich der Erben des Vaters erforderlich sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde der Geschwister zurück. Die Erbfolge nach dem im Grundbuch eingetragenen Vater sei in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO genügenden Form, hier durch Erbschein, nicht nachgewiesen worden. Ein wirksamer Erbnachweis liege nicht vor, da der Erbschein wegen Unrichtigkeit gemäß § BGB § 2361 BGB eingezogen worden und dadurch kraftlos geworden sei. Eine Nachfrage beim Nachlassgericht habe ergeben, dass nach dort vertretener Auffassung ein neuer Erbschein beantragt werden müsse und eine andere Möglichkeit, die Erbfolge wirksam nachzuweisen, nicht bestehe. Auf der Grundlage des rechtskräftig eingezogenen und damit kraftlosen Erbscheins dürfe das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen.

Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Das Grundbuchamt habe die Löschung der Grundschuld zu Recht verweigert. Mit den von den Geschwistern eingereichten Erbscheinen sei die Erbfolge nach dem Vater nicht nachgewiesen. Aus Sicht des V. Zivilsenats kann mit einem eingezogenen Erbschein der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden. Die Vorlage eines Erbscheins habe vorliegend nicht durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzt werden können. Eine solche Möglichkeit sei grundsätzlich anerkannt, wenn die Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden wie die Grundakten. Dies gelte allerdings nur, wenn in den Nachlassakten ein den Anforderungen des § 35 GBO genügender Erbschein enthalten sei. Daran fehle es aber, wenn der Erbschein – wie hier – eingezogen oder nach § 2361 BGB für kraftlos erklärt wurde. Dabei komme nicht darauf an, aus welchem Grund der Erbschein eingezogen wurde. Soweit für die Erteilung eines neuen Erbscheins Kosten anfallen, vermöge dies an dem sich aus § 35 GBO ergebenden Erfordernis der Vorlage eines solchen Erbscheins nichts zu ändern.

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