Verkehrsrecht: Kein Vollkasko-Versicherungsschutz bei verspäteter Anzeige eines PKW-Unfalles

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Das OLG Braunschweig hat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.01.2020 (11 U 131/19) ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16.07.2019 als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (Schadensmeldung nicht innerhalb einer Woche erfolgt) keinen Versicherungsschutz gegenüber ihrer Vollkaskoversicherung hat. Hier geht es zur Pressemitteilung.

Dem Hinweisbeschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte angeblich am 28.02.2016 einen Unfall erlitten, den sie erst am 26.05.2017 der Beklagten Vollkaskoversicherung gemeldet hatte. Die Klägerin hatte darauf vertraut, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für den angeblichen Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von € 5.400,00 aufkommen würde und daher ihrer Vollkaskoversicherung den Unfall erst nach über einem Jahr angezeigt. Die Beklagte Vollkaskoversicherung weigerte sich den Schaden zu zahlen, weil die Klägerin gegen die Obliegenheit verstoßen habe, den angeblichen Schaden gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AKB 2010) innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass sie keine Veranlassung gehabt habe, die Beklagte Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, weil sie die berechtigte Erwartung gehabt habe, dass der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet sein, ändert dies nichts an der Kenntnis der Klägerin von dem Unfall und dem darin liegenden Schadensereignis i.S. der Bedingungen. Der Klägerin, die bereits wiederholt die Beklagte aus der Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, war bewusst, dass der eingetretene Unfall zeitnah der Versicherung gemeldet werden muss. Allein der Umstand, dass die Klägerin davon ausging, dass der ihr angeblich entstandene Schaden vollständig von dem Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung ersetzt werden würde, ändert nichts daran, dass die Klägerin insoweit die Verletzung der gegenüber der Beklagten als Vollkaskoversicherung bestehenden Obliegenheitspflicht billigend in Kauf nahm. Die Klägerin hat den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Verletzung der Obliegenheitspflicht weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich ist. Insoweit trägt sie die Beweislast. Die Beklagte Vollkaskoversicherung hat vorgetragen, dass es ihr durch die verspätete Meldung nicht mehr möglich gewesen sei, den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang zu überprüfen, die Fahrzeuge zu besichtigen oder anderweitige Ermittlungen zum Unfallhergang zu tätigen. Die Beklagte Vollkaskoversicherung hat konkrete Zweifel an den Unfallhergang und den angeblich auf den Unfallhergang zurückzuführenden Schäden geäußert. Die Klägerin hat weder widerlegt, dass die Beklagte die behaupteten Maßnahmen ergriffen hätte, noch hat sie bewiesen, dass diese Maßnahmen ohne Erfolg geblieben wären.

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