Erbrecht: Nicht mehr vorhandenes Testament – Beweis im Erbscheinsverfahren

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2018 (Az. 20 W 250/17)

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Erblasser verheiratet, das gemeinsame Kind der Eheleute war vorverstorben. Die Eltern des Erblassers waren beide vorverstorben, der Bruder des Erblassers war ebenfalls vorverstorben, hinterließ wiederum einen Sohn. Die Ehefrau hatte die Erteilung eines Alleinerbscheins nach dem Erblasser beantragt. Sie hat ihr Erbrecht gestützt auf ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament vom Oktober 2001. Sie hat ausgeführt, dass sie jenes Testament nicht vorliegen könne, weil sie dieses selbst vernichtet habe. Sie habe unter Vorlage jenes Testaments bereits die Bankkonten umschreiben lassen und das Auto umgemeldet. Es sei davon aber keine Kopie angefertigt worden. Sie habe angenommen, es sei alles erledigt, und habe das Testament in ihrem Schredder vernichtet. Die Ehefrau des Erblassers hatte nach dem Tod des Erblassers das Testament in Anwesenheit ihrer besten Freundin und ihrer Reinigungshilfe aus dem Umschlag genommen. Beide hätten das Testament gesehen. Auch dem Sachbearbeiter der Bank sei im Zusammenhang mit der Umschreibung des gemeinsamen Kontos das Testament vorgelegt wurden. Das Testament habe folgenden Wortlaut gehabt: „Hiermit setzen wir (A und B) uns gegenseitig als Erben ein. Nach unser beider Tod vermachen wir unser gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen G1 und G2.“ Bei den als Schlusserben bezeichneten Personen handelt es sich um die Tochter einer Cousine des Erblassers und deren Sohn.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nicht feststellen können, dass die Ehefrau durch letztwillige Verfügung des Erblassers als dessen Alleinerben eingesetzt worden wäre. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme verblieben nicht ausräumbare Zweifel, ob zum Zeitpunkt des Erbfalls eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers mit dem von der Ehefrau angegebenen Inhalt tatsächlich vorhanden war. Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und deren wirksame Errichtung trägt derjenige, der aus dieser eine erbrechtliche Position ableiten will (OLG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2011 Aktenzeichen 3 Wx 44/10), hier also die Ehefrau. Da keine letztwillige Verfügung des Erblassers vorhanden ist, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Da die Eltern des Erblassers vorverstorben sind, war der Neffe des Erblassers gemäß §§ 1925 Abs. 1, 3, § 1930 BGB als Erbe zweiter Ordnung neben der Ehefrau gesetzlicher Miterbe geworden, § 1931 Abs. 1 Satz 1, 2.Alternative BGB.

Derjenige, welcher aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einen Erbschein beantragt, hat nach § 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Urkunde vorzulegen, auf dem sein Erbrecht beruht. Nach § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG genügt auch die Angabe anderer Beweismittel, wenn Urkunden nicht zu beschaffen sind. Das OLG hat festgestellt, dass Errichtung, Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments daher mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden können. An den Nachweis sind wegen der für die Errichtung eines Testaments geltenden Formstrenge nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Durch andere Beweismittel als die Vorlage der Urkunde müssen sowohl deren formgerechte Errichtung als auch deren Gesamtinhalt zuverlässig nachgewiesen seien. Dies habe seine Grundlage in den strengen materiell-rechtlichen Formvorschriften für die Errichtung ordentlicher Testamente (§ 2231, §§ 2232 ff., 2247 BGB). Diese dienen der Rechtssicherheit und dem privaten Rechtsfrieden, indem die erst postmortal eröffneten Willenserklärungen eines Erblassers zuverlässigen und möglichst fälschungssicheren Formen unterworfen sind und der Testierende zu einem überlegten, verantwortungsvollen Handeln (Übereilungsschutz) angehalten wird (Baumann in Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 2247 BGB, Rn. 8). Mit den strengen Formvorschriften korrespondieren die hohen Nachweiserfordernisse nach § 352 Abs. 3 FamFG. Habe ein Erblasser seine letztwilligen Verfügungen zwar ernsthaft, aber nicht formwirksam erklärt, ist nach den genannten materiell-rechtlichen Vorschriften angesichts der notwendigen Formstrenge hinzunehmen, dass auch der ernsthaft gebildete Erblasserwille ohne Folgen bleibt. Könne ein Erbprätendent den Nachweis der Errichtung, des Inhalts und der Form eines nicht mehr vorhandenen Testaments nach dem genannten verfahrensrechtlichen Maßstab nicht erbringen, sei es ebenfalls hinzunehmen, dass diesem ein Erbschein nicht erteilt werden kann, auch wenn der Erblasser tatsächlich seinen Willen ursprünglich formgerecht geäußert haben sollte.

Im vorliegenden Fall konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehefrau die nach ihrem eigenen Vortrag beim Erbfall noch vorhandene Testamentsurkunde später selbst vernichtet hat. Das OLG Frankfurt hat sich auf den in § 444 ZPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken berufen, wonach derjenige, welcher einen Gegenstand vernichtet, von dem er erkennt oder jedenfalls erkennen muss, dass diese einmal Beweisfunktion haben kann, die daraus ergebenden Folgen für seine Beweisführung in einem Gerichtsverfahren tragen muss. Die Ehefrau hätte erkennen können und müssen, dass die Testamentsurkunde benötigt werden könnte, um ihr Erbrecht gerade gegenüber gesetzlichen Miterben nachweisen zu können.

Im Erbscheinsverfahren werde denjenigen, welcher durch die nicht mehr vorhandene Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, die Möglichkeit genommen, Einwendungen geltend zu machen, welche sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können. So kann beispielsweise die Eigenhändigkeit der Niederschrift oder Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB) ohne Vorlage der Urkunde nicht in der gleichen Weise überprüft werden, wie dies möglich wäre, wenn das Testament vorhanden wäre.

Im Erbscheinsverfahren werden demjenigen, welcher durch die nicht mehr vorhandene Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, die Möglichkeit genommen, Einwendungen geltend zu machen, welche sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können. So kann beispielsweise die Eigenhändigkeit der Niederschrift oder Unterschrift (§ 2247 Abs. 1 BGB) ohne Vorlage der Urkunde nicht mit der gleichen Weise überprüft werden, wie dies möglich wäre, wenn das Testament noch vorhanden wäre.

Vor diesem Hintergrund können die Angaben der Ehefrau, welche Inhalt und Form des Ehegattentestaments detailliert beschrieben hat, für das Gericht keinen maßgeblichen Stellenwert bei der Überzeugungsbildung von Form und Inhalt der Testamentsurkunde haben. Genügten nämlich die diesbezüglichen Angaben eines Antragstellers im Erbscheinsverfahren, welcher die Testamentsurkunde nach dem Tod des Erblassers selbst vernichtet hat, würde dies einen Anreiz für eine Person schaffen, die ihr Erbrecht aus einer Testamentsurkunde herleitet, in deren Besitz sie ist, schon im Falle von geringsten Zweifeln an deren Wirksamkeit und deren Auslegung diese zur Vermeidung eines diesbezüglichen Streits mit den ausgeschlossenen gesetzlichen Erben zu vernichten und im Erbscheinsverfahren zu deren Form und Inhalt vorzutragen. Dies wäre mit den dargestellten strengen Nachweisanforderungen nach Auffassung des Senats unvereinbar.

Demnach war die Errichtung eines formgültigen Ehegattentestaments mit einem die Ehefrau begünstigten Inhalt nicht zur Überzeugung des Senats festzustellen und der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

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