Mietrecht: Insolvenzverwalter scheitert mit Rückforderung

Michael HeinzRA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner

Der Insolvenzverwalter hatte im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Mieten verlangt, nachdem der Mieter insolvent geworden war. Diese Mieten waren nicht an den Vermieter gezahlt worden, sondern absprachegemäß auf ein Konto der Grundstücksverwaltung, die vom Vermieter mit der Verwaltung des Objektes betraut war. Der Insolvenzverwalter wollte das Geld von der Grundstücksverwaltung zurückfordern mit der Begründung, es sei ja an die Grundstücksverwaltung gezahlt worden.

Ohne Erfolg!

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Klage des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 28.02.2019 (Aktenzeichen: 12 W 10/18) abgewiesen.

Wer zur Rückgewähr verpflichtet ist, richtet sich bei Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat. Einen solchen Vorteil hat der Vermieter erlangt, nicht dessen Verwalter. Der Verwalter ist lediglich Empfangsbeauftragter des Vermieters. Mit der Zahlung an ihn hat der Mieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Miete erfüllt, der Vermieter ist der eigentliche Empfänger der Leistung, obwohl das Geld ja auf ein Konto der Grundstücksverwaltung gezahlt worden ist.

Der Insolvenzverwalter hätte seine Klage auf Rückzahlung also gegen den Vermieter direkt richten müssen.

Erschwerend kam in dem Fall noch dazu, dass nicht der Mieter, sondern für diesen ein Dritter gezahlt hatte, was grundsätzlich die Möglichkeit der Anfechtung für den Insolvenzverwalter verbessert. Das Gericht hat aber dazu festgestellt, dass die Grundstücksverwaltung nicht dadurch zum Anfechtungsgegner wird, dass ein Dritter anstelle des Schuldners gezahlt hat.

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