Verkehrsrecht: 130–Prozent-Regulierung gilt auch für Fahrräder

RAin Christina Röper, RAe Dr. Hantke & Partner

Das OLG München hat am 16.11.2018 (10 O 1885/18) entschieden, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten 130–Prozent-Regulierung auch für Fahrräder gilt.

Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Fahrradfahrer wurde durch einen Zusammenstoß mit einem Pkw verletzt und sein Rennrad wurde beschädigt. Der Kläger (Fahrradfahrer) begehrte die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.832,85 €, die er anhand eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlages ermittelt hatte. Die beklagte Versicherung wollte lediglich auf Totalschadenbasis abrechnen. Zwecks Abklärung der Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten sowie zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes des streitgegenständlichen Fahrrades wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das OLG München nahm in seiner Entscheidung Bezug auf die zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter im Totalschadensfalle ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung ist grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen, nicht der schlussendlich tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrzeugs wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Der Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach tatsächlich durchgeführter, fachgerechter Reparatur im Umfang des Sachverständigengutachtens. Eine Teilreparatur ist nicht ausreichend.

Das OLG München vertrat die Auffassung, dass diese zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung auch auf ein vollständig beschädigtes Fahrrad übertragbar ist. Das bedeutet, dass auch der Besitzer eines Fahrrades bis zu einem übersteigen der Reparaturkosten von 30 % im Vergleich mit dem Wiederbeschaffungswert einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat. Diese Auffassung begründete das Gericht damit, dass sich bei Fahrrädern ebenfalls wie bei Kraftfahrzeugen in den letzten Jahrzehnten eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen hat. Dem Kläger wurde im zu entscheidenden Fall dennoch nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines geringen Restwerts seines Rennrades zugesprochen. Grund war, dass die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten weit über 130 % des Wiederbeschaffungswertes lagen. Den Einwand des Klägers, der vom Erstgericht geteilt wurde, dass sein Rennrad mit einem Karbonrahmen ausgestattet gewesen war und es ihm nicht zugemutet werden kann, ein gebrauchtes Rennrad mit einem Karbonrahmen zu erwerben, weil er keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Karbonrahmens haben wird, überzeugte das OLG München nicht. Hierzu vertrat das OLG München die Auffassung, dass das gleiche Risiko auch bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug besteht. Beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges kann auch der Erwerber nicht völlig sicher sein, ob das Ersatzfahrzeug möglicherweise (versteckte) Vorschädigungen, zum Beispiel im Getriebe, aufweist.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .