Erbrecht: Persönliches Erscheinen bei der Aufnahme des pflichtteilsrechtlichen Nachlassverzeichnisses

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

Es ist kein Geheimnis, dass der erbrechtliche Pflichtteil in vielen Fällen vom Erben bzw. Schuldner nicht gerne gezahlt wird. Damit einher geht oft ein Misstrauen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den vom Erben erteilten Auskünften über den Nachlassbestand, welche der Pflichtteilsberechtigte zur Bezifferung seines Anspruches benötigt.

In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz in § 2314 Abs. 1 BGB vor, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar verlangen kann. Diesem obliegen als Amtsperson weitgehende Ermittlungspflichten, die von der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert worden sind, dass der Notar eigene Ermittlungen vornehmen muss und sich nicht auf die Angaben des Erben allein verlassen darf. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 BGB verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden. Muss aber auch der Erbe zum Termin vor dem Notar erscheinen und sich ggf. den Fragen des Pflichtteilsberechtigten stellen?

Diese Frage hat der BGH in einer Entscheidung vom 13.09.2018 (Az. I ZB 109/17) für den dort zu entscheidenden Fall verneint. Hier hatte sich die Erbin gemeinsam mit ihrem anwaltlichen Vertreter bereits im Vorwege zum Notar begeben und diesem die erforderlichen Informationen vorgelegt, wonach der Notar keinen weiteren Aufklärungsbedarf sah. Dieser einmalige Kontakt wurde in dem sich anschließenden streitigen Gerichtsverfahren als ausreichend angesehen.

In der Praxis kann also ein möglicherweise unangenehmer Kontakt zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem trotz des Anspruches auf ein notarielles Nachlassverzeichnis vermieden werden, wenn der Erbe dem Notar bereits vor der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses alle erforderlichen Informationen übermittelt.

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