Erbrecht: Erbengemeinschaft mit unbekannte Miterben – Kündigung des Sparguthabens durch Mehrheitsbeschluss

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.05.2018 (Az. 4 U 24/17)

Der Entscheidung des Kammergerichts Berlin lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zwischen dem 11. und 13. Dezember 2006 verstorbene Erblasserin unterhielt bei der Beklagten ein Sparkonto, welches am 31. Dezember 2014 einen Kontostand in Höhe von € 50.219,73 aufwies. Der Nachlass bestand ausschließlich aus dem Guthaben auf dem Sparbuch. Ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichts Bernau vom 7. Februar 2014 wurde der Kläger Miterbe zu einem Anteil von 99/1056. Ein weiterer Miterbe zu 1/4, Herr. K, verstarb am 23. Dezember 2008 nach. Seine Erbfolge war nicht geklärt. Der Kläger kündigte das Sparkonto und forderte die Beklagte zu Überweisung des Guthabens auf. Er legte hierzu eine von 3/4 der Miterben unterschriebene Beschlusserklärungen vor, in denen diese unter anderem die Auflösung des Kontos bei der Beklagten und die Überweisung des Gutachtens auf das Konto der G - GmbH verlangten sowie die beabsichtigte Hinterlegung des Anteils in Höhe von 1/4 zugunsten des Erben nach Herrn K. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Kammergericht entschied, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde und wies die Berufung zurück.

Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass wenn der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers besteht, könne in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall könne die Kündigung nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB mit Mehrheit beschlossen werden. Die Kündigung des Sparguthabens einschließlich der Auszahlung stelle keine mit Stimmenmehrheit zu beschließende Verwaltungsmaßnahmen Sinne von § 2038 BGB dar, so dass das nähere Verhältnis des § 2038 BGB zu § 2040 BGB keiner Entscheidung bedürfe. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB könne eine wesentliche Veränderung des Gegenstands nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Eine derartige Veränderung liege hier durch die beabsichtigte Umwandlung der Sparbucheinlage in ein Treuhandkonto vor. Ferner fehle es einer Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung. Schon eine reine Verwaltungsmaßnahme im Sinne einer nicht außerordentlichen Maßnahme der laufenden Geschäftsführung liege nicht vor. Es gehe hier der Sache um einen Auseinandersetzungsanspruch. Außerdem wäre die Verwaltungsmaßnahme jedenfalls nicht erkennbar ordnungsgemäß. Die Beklagte verstoße mit ihrer Verweigerung der Auszahlung ferner nicht gegen Treu und Glauben. Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im Wege der persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung (§ 2042 BGB) könne auch dann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, wenn nur der rechnerisch auf die zustimmenden Erben entfallende Teil gekündigt werden soll.

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BGH vom 03.04.2019 (Az. IV ZR 327/18) zurückgewiesen.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , .