Erbrecht: Die testierunfähige Erblasserin beim Notar

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

Das OLG Hamburg (Beschluss v. 20.2.2018, AZ: 2 W 63/17) hatte über die Wirksamkeit eines notariellen Testaments der Erblasserin aus dem Monat Februar zu entscheiden.

Bei der Beurkundung stellte der später angehörte Notar eine gewisse „Abwehrhaltung“ der Erblasserin fest, die aber „überwunden“ werden konnte. Ansonsten hielt er die Erblasserin im Gespräch für unauffällig. Zwei Monate später wurde ärztlicherseits bei der Erblasserin eine schwere Demenz festgestellt. Nach dem Tod der Erblasserin hatten die Gerichte somit zu klären, ob im Februar bei der Erblasserin bereits ein die Testierfähigkeit ausschließendes Krankheitsbild vorlag.

Dabei wurde in beiden Instanzen das grundsätzliche Regel-Ausnahmeverhältnis betont: Grundsätzlich ist von Testierfähigkeit auszugehen. Testierunfähigkeit ist die Ausnahme. Im konkreten Fall jedoch konnten sich beide Instanzen anhand von Sachverständigengutachten und Aussagen weiterer Beteiligter davon überzeugen, dass bereits im Februar Testierunfähigkeit vorgelegen hatten – und zwar trotz der Einschätzung des Notars.

Der Fall zeigt, dass selbst die notarielle Beurkundung eines Testaments nicht zwangsläufig dessen Wirksamkeit garantiert, wenn im Einzelfall krankheitsbedingte Umstände eine Testierunfähigkeit begründen.

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