Arbeitsrecht: Massenentlassungsanzeige – BAG verschärft Anforderungen (Kündigung ohne Anzeige ist unwirksam)

RA Thomas Backen LL.M., RAe Dr. Hantke & Partner

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer wurde im Rahmen einer Insolvenz gekündigt. Der Insolvenzverwalter hatte vor Ausspruch der Kündigung keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben war.

Was ist eine Massenentlassungsanzeige?

Wenn ein Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit viele Arbeitnehmer entlassen will, muss er dies vorher der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 157/22) hat entschieden: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vorher keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Dies ergibt sich aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den europäisches Recht (Richtlinie 98/59/EG) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor klargestellt: Eine Kündigung kann nicht wirksam werden, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. Nur so kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, um die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen.

Das Gericht hat § 18 KSchG neu ausgelegt: "Entlassung" bedeutet jetzt "Kündigung". § 18 KSchG regelt damit bereits selbst die Rechtsfolge fehlender Anzeigen.

Kündigungen werden erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam.

Ergebnis im konkreten Fall

Die Kündigung vom 2. Dezember 2020 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil keine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde.

Praktische Bedeutung: Arbeitgeber müssen bei Massenentlassungen zwingend vorher die Agentur für Arbeit informieren – sonst sind die Kündigungen unwirksam.

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