Familienrecht: Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt kein gemeinsames Zusammenleben der Eheleute voraus

RAin Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

In seiner Entscheidung vom 19.02.2020 (Az.: XII ZB 358/19) hat der BGH nochmals herausgestellt, dass es für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht notwendig sei, dass die Eheleute zuvor gemeinsam gelebt oder gar gewirtschaftet hätten. Insofern sei der Anspruch auch nicht davon abhängig, dass und in welchem Maß die Eheleute die jeweiligen Einkünfte für den andren bzw. die gemeinsame Lebensführung verwendet haben.

Was war passiert?

Die Eheleute hatten im August 2017 geheiratet, wobei die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung in Frankfurt am Main im Haushalt ihrer Eltern wohnte und der Ehemann in Paris. Auch nach der Eheschließung hielten beide Ehepartner ihren jeweiligen Wohnsitz aufrecht, jedoch war geplant, dass die Ehefrau sich versetzen lassen würde und zu ihrem Ehemann nach Paris ziehen würde.
In der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 gab es jeweils diverse Übernachtungskontakte an den Wochenenden, entweder in Frankfurt bei den Eltern der Ehefrau oder in Paris beim Ehemann. Die Ehefrau besuchte zudem ihren Ehemann für 3 Wochen in dem Zeitraum. Die Eheleute besaßen jedoch kein gemeinsames Konto und jeder wirtschaftete für sich von seinen Einkünften. Wenn jedoch die Ehefrau den Ehemann in Paris besuchte, zahlte dieser die gemeinsamen Einkäufe. Im August 2018 trennten sich sodann die Eheleute nach einer Aussprache.

Die Ehefrau begehrte nunmehr Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2018. Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau ab, wogegen die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegte. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich € 1.320,00 verpflichtet. Der Ehemann legte hiergegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bejahte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt der Ehefrau. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass es für einen Anspruch aus § 1361 BGB nicht notwendig sei, dass die Eheleute vorab gemeinsam gelebt hätten, da dieses nicht dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Auch die Trennung gemäß § 1567 BGB, welche Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, setze kein vorheriges Zusammenleben der Eheleute voraus, auch dieses sei entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Gemäß § 1567 BGB leben die Eheleute getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Irrelevant sei hierbei, ob die Eheleute jemals vor der Trennung zusammengelebt hätten oder es zu einer Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen sei. Der Anspruch auf trennungsunterhalt sei grundsätzlich davon unabhängig, ob die Einkünfte eines der Ehepartner für eine gemeinsame Lebensführung verwendet wurde und entsprechend gemeinsame eheliche Lebensstandards geschaffen worden sind. Der BGH bejaht damit einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann, wenn von Anfang an die Eheleute getrennte Konten hatten und keine wirtschaftliche Einheit gebildet haben.

Der Ansicht in der Literatur, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in einer derartigen Konstellation abzulehnen sei, da es an prägenden Faktoren für die ehelichen Lebensverhältnisse als Bemessungsgrundlage fehlen würde, folgt der BGH nicht. Auch dem Argument, dass mit einer Bejahung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nicht entsprochen werden würde und in derartigen Konstellationen die eheliche Solidarität nie in Kraft getreten sei, steht der BGH entgegen.

Der BGH führt gegen diese Argumente aus, dass im Zeitpunkt der Eheschließung ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB entstanden sei, auf den gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB nicht wirksam verzichtet werden könne. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Ehepartner faktisch damit einverstanden war, dass der andere, wirtschaftlich besser gestellte Ehepartner, nicht zu seinem Lebensunterhalt beiträgt, bleibt er an dieses Einverständnis nach der Trennung nicht gebunden. Auch kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht aus dem Grund verneint werden, dass der jeweilige Ehepartner während des Zusammenlebens seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestritten hat, da die Bemessung des Trennungsunterhaltes nach objektiven Maßstäben erfolgt. Die Bemessung des Trennungsunterhaltes richtet sich dabei in erster Linie nach dem verfügbaren Gesamteinkommen der Eheleute.

Fazit

Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung nicht nachvollziehbar anmuten. Die Eheleute haben jeweils von ihrem eigenen Einkommen gewirtschaftet und gelebt und hierbei nie zusammengelebt. Trotzdem soll die Ehefrau nunmehr nach der Trennung bessergestellt sein, als sie es noch während der Ehe war. Das Argument, dass die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten bleiben sollen, kann in einem derartigen Fall nicht durchgreifen. Im Gegenteil: Die Eheleute haben außer einigen Wochenendbesuchen keine gemeinsame Lebensführung gehabt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften, welche jedoch einen gemeinsamen Haushalt führen, können jedoch z.B. hingegen schon von gemeinsamen Lebensverhältnissen sprechen. Trotzdem besteht in einem solchen Fall bei der Trennung kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Der BGH macht hiermit erneut eines deutlich: die Ehe ist nicht nur ein Bund zwischen zwei Leuten, welche sich ewige Liebe schwören wollen, sondern auch ein Vertrag mit gegenseitgien Rechten und Pflichten, die man eingeht.

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