Familienrecht: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Schenkung der Schwiegereltern

RAin Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

In seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) hat der Bundesgerichtshof nochmals festgehalten, dass die Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, die Geschäftsrundlage des Schenkungsvertrages bilden kann. Allerdings wird hierdurch kein Dauerschuldverhältnis begründet, so dass für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausreichend ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod einer der Partner bestand hat.

Was war passiert?

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin führten in der Zeit von 2002 bis Februar 2013 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften die Tochter und der Beklagte eine Immobilie, um in dieser gemeinsam zu wohnen. Zur Finanzierung der Immobilie wandten die Klägerin und ihr Ehemann ihrer Tochter und dem Beklagten Geldbeträge in Höhe von insgesamt € 104.109,10 zu. Nach der Trennung verlangen nun die Klägerin und ihr Ehemann die Hälfte der zugewandten Beträge vom Beklagten zurück. Hierbei stützt sich die Klägerin darauf, dass die Beträge als Darlehen gewährt worden seien. Hilfsweise macht sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen, dass die Zuwendungen unentgeltlich – als Schenkung – erfolgt seien.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Potsdam (Az.: 2 O 166/14) hat der Klage stattgegeben, die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung beim OLG Brandenburg (Az.: 4 U 159/15) blieb im Wesentlichen erfolglos. Das OLG stütze seine Entscheidung hierbei auf die Argumentation, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen sei. Als die Tochter und der Beklagte ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben, hätten sich die Umstände, die für die Klägerin zur Grundlage der Schenkung geworden waren, schwerwiegend geändert. Die Zuwendungen der Klägerin habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten dauerhaften- lebenslangen- Bestand haben würde und dementsprechend auch eine dauerhafte Nutzung der Immobilie durch die Tochter gewährleistet sei. Durch die nunmehrige Auflösung der Beziehung, die bereits kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei der Klägerin jedoch ein Festhalten an der Schenkung nicht mehr zuzumuten, da sich die Vorstellungen der Klägerin erheblich verändert hätten. Das OLG sah hierbei jedoch den Rückzahlungsanspruch nicht in voller Höhe als begründet an, da die Tochter bereits vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gelebt hatte. Entsprechend sei der Rückzahlungsanspruch prozentual zu kürzen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Entscheidung des OLG im Ergebnis – wenn auch nicht vollkommen in der Begründung – gebilligt und die Revision des Beklagten gegen die Entscheidung des OLG zurückgewiesen. In seiner Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass – wie bei jedem anderen Vertrag auch – bei einem Schenkungsvertrag Vorstellungen der Vertragsparteien, die nicht Vertragsinhalt geworden sind, gleichwohl Geschäftsgrundlage des Vertrages werden können. Sofern sich diese Vorstellungen schwerwiegend ändern, kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB mit den entsprechenden Rechtsfolgen in Betracht. Sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist, kann daher vom Vertrag zurückgetreten werden.

Bei der Frage, welche Vorstellungen bei einer Schenkung zur Geschäftsgrundlage geworden sind, sei allerdings das Wesen des Schenkungsvertrages an sich zu berücksichtigen. Bei einem Schenkungsvertrag stehen sich gerade nicht Leistung und Gegenleistung gegenüber, der Vertrag ist vielmehr durch das einseitige Schenkungsversprechen des Schenkers gekennzeichnet. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung, sondern vielmehr lediglich „Dank“ gegenüber dem Schenker, weshalb auch die Rückforderung wegen groben Undanks in § 530 BGB seine Ausgestaltung erfährt. Bei der Schenkung einer Immobilie bzw. den finanziellen Mitteln für den Erwerb einer Immobilie hat der Schenker regelmäßig die Vorstellung, dass die Immobilie zumindest für eine gewisse Dauer von dem Beschenkten genutzt werde. Allerdings darf hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorstellung, der Beschenkte werde bis zum Tod eines Partners in dieser Immobilie wohnen, zur Geschäftsgrundlage geworden ist. Der Schenker muss vielmehr mit dem Scheitern der Beziehung rechnen, gerade wenn es sich hierbei um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und nicht um eine Ehe handelt.

Im vorliegenden Fall hat der BGH den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotzdem bejaht. Dieses jedoch gerade nicht mit der Argumentation, dass die Beziehung der Tochter mit dem Beklagten nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hatte. Vielmehr hat der BGH im vorliegenden Fall den Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht, da die Beziehung bereits kurz nach der Schenkung – nicht mal zwei Jahre – beendet worden ist. Die Vorstellung der Klägerin, die Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten werde sich nicht nur für kurze Dauer fortsetzen, habe sich daher grundlegend verändert. In einer solchen Konstellation sei jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt sei, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung die Klägerin bereits gewusst hätte, dass die Lebensgemeinschaft der Tochter mit dem Beklagten weniger als zwei weitere Jahre Bestand haben würde. Ein Festhalten an dem Schenkungsvertrag sei für die Klägerin nicht zumutbar, weshalb gemäß § 313 BGB vom Vertrag zurückgetreten und die zugewendeten finanziellen Mittel zurückzugewähren seien.

Eine Quotierung, wie sie das OLG noch vorgenommen hatte, sah der BGH nicht als sachgerecht an. Da jedoch lediglich der Beklagte Revision eingelegt hatte, wirkte sich das Rechtsmittel in diesem Aspekt nicht aus.

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