Familienrecht: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnung der Schwiegereltern

RA Dr. Gottfried Hantke, RAe Dr. Hantke & Partner

In seinem Beschluss vom 10.01.2019 (Az.: 20 UF 141/18) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB bei einer Ehewohnung besteht, die im Eigentum der Schwiegereltern steht.

Was war passiert?

Die beteiligten Eheleute schlossen im Jahr 2002 miteinander die Ehe, aus welcher eine gemeinsame Tochter hervorging. Während der Ehe bewohnten die Eheleute ein Wohnhaus, welches im Eigentum der Eltern des Ehemannes stand. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Ehemannes aus Dezember 2007 mit folgendem Inhalt:

„Lieber T.
mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort.“

Trotz dieser Ankündigung erfolgte die Eintragung des Ehemannes im Grundbuch als Eigentümer erst im November/Dezember 2017. Die Ehefrau zog mit der gemeinsamen Tochter Anfang des Jahres 2010 aus der gemeinsamen Ehewohnung - dem Wohnhaus der Schwiegereltern - aus. Ob der Ehemann bis zur Eintragung als Eigentümer im November 2017 Miete an seine Eltern zahlte, ist streitig.

Die Ehefrau macht nunmehr jedoch vor dem Amtsgericht Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2017 geltend. Als Begründung führt sie aus, dass das Wohnhaus der Schwiegereltern einen objektiven Mietwert in Höhe von € 3.000,00 pro Monat habe. Die Schwiegereltern hätten dem Ehemann das Wohnhaus auf unbestimmte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Die Ehefrau behauptet, dem Ehemann sei dadurch ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden. Zumindest würde jedoch die unbeschränkte, ohne Widerrufsvorbehalt überlassene Wohnungsnutzung einem dinglichen Nutzungsrecht gleichstehen. Der Ehemann habe insgesamt eine einem Eigentümer gleichstehende Position, weshalb ihr auch eine Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB zustehen würde. Diese würde für den vorgenannten Zeitraum jeweils in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietzinses einen Betrag von € 42.000,00 ausmachen.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau nunmehr Beschwerde zum OLG eingelegt.

Entscheidung des OLG

Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB sei vorliegend zu verneinen.

Entsprechend § 1361 b BGB könne der Ehegatte, der dem anderen Ehegatten während des Getrenntlebens die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlasst, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dieses der Billigkeit entspricht. Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden Nachteile ausgleichen und im Einzelfall nach Billigkeit kompensieren. Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der nutzungsberechtigte Ehegatte diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB ermöglicht somit einen Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens.

Der Anspruch scheidet jedoch aus, sowie der Wohnvorteil bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird.

Ob generell eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, hängt von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame Nutzung der ehelichen Wohnung beruht. So komme eine Nutzungsentschädigung insbesondere bei Fällen von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht in Betracht. Dieses gelte unabhängig davon, ob diese Rechte beiden Ehegatten zustehen würden oder nur einem Ehegatten.

Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Nutzungsentschädigung entspreche jedenfalls nicht der Billigkeit. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand jedenfalls keine dingliche Berechtigung der beteiligten Ehegatten an dem Wohnhaus. In diesem Zeitraum waren unstreitig noch die Eltern des Ehemannes im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Schenkungsvertrag aus der handschriftlichen Notiz im Dezember 2007 ist gemäß §§ 311 Abs. 1, 125 BGB formnichtig. Auch ein dingliches Wohnrecht scheidet aus. Hierbei ist es unerheblich, ob der Ehemann Miete an seine Eltern gezahlt habe oder nicht. Eine Nutzungsentschädigung komme zwar auch bei einem Mietverhältnis in Betracht. Allerdings scheidet ein solcher Anspruch regelmäßig aus, sofern der verbleibende Ehegatte allein die gesamten Mietkosten getragen hat. Die Ehefrau jedenfalls hat nicht behauptet, Miete gezahlt zu haben. Ob daher der Ehemann Miete gezahlt hat, kann dahingestellt bleiben.

Auch bei einer unentgeltlichen Überlassung des Wohnhauses der Eltern an ihren Sohn komme keine Nutzungsentschädigung der Ehefrau in Betracht. Denn die mietfreie Überlassung erfolge in der Regel aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls eine Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugutekommen soll. Dem würde es jedoch widersprechen, wenn das Kind dann nach Auszug des Schwesterkindes eine monatliche Leistung an das Schwesterkind entrichten soll und somit doch wieder einer Gegenleistung ausgesetzt ist.

Aus Billigkeitsgründen kann zwar auch in solch gelagerten Fällen eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommen. Jedoch nur sofern das riechende Schwiegerkind erhebliche Investitionen in die Immobilie getätigt hat und an diesen nicht mehr partizipieren könnte. Solche Investitionen hat die Ehefrau im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen, weshalb ein Anspruch zu verneinen war.

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