Arbeitsrecht: Zustandekommen eines Arbeitsvertrages durch tatsächliches Handeln

RA Thomas Backen LL.M., RAe Dr. Hantke & Partner

In der Regel werden Arbeitsverträge vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu Papier gebracht. Ein Arbeitsverhältnis kann jedoch auch unter Umständen durch die bloße Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers, obgleich ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht existiert, begründet werden. Doch wie ist es, wenn nun der Tarifvertrag ausdrücklich ein Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrages vorsieht? Kann dann auch ohne Arbeitsvertrag, der der Schriftform genügt, ein Arbeitsverhältnis begründet werden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste jüngst genau über eine solche Sachverhaltskonstellation entscheiden. In dem von dem Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall arbeitete der klagende Arbeitnehmer bei einem Konzernunternehmen, bei dem die Schließung des Standortes absehbar war. Daraufhin wurde für den Kläger eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gefunden. Dieses Konzernunternehmen übersandte dem Kläger zunächst allgemeine Informationen über das Unternehmen nebst einer beigefügten Einverständniserklärung, mit der der Arbeitnehmer die Aufnahme der Tätigkeit bestätigen und sich mit der Bezahlung einverstanden erklären sollte. Jedoch kam es zu einer Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages nicht.

Mitte des Jahres 2016 erbrachte der Kläger dann erstmalig Arbeitsleistungen bei der konzernangehörigen Beklagten. In der Folge wurde der Arbeitnehmer von der Beklagten entsprechend der Einverständniserklärung entlohnt. Doch im September 2016 wurde dem Kläger von der Beklagten gesagt, er sei lediglich im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen worden; zumal ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt begründet worden sei und ohnehin es schon als Bedingung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses an der Einhaltung der Schriftform fehlen würde.

Der Arbeitnehmer rief darauf die Arbeitsgerichtsbarkeit an, um sich das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses konstatieren zu lassen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 7. August 2018 (Aktenzeichen 1 Sa 23/18), ein Arbeitsvertrag sei zwischen den Parteien auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam begründet worden. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht an, dass der Arbeitnehmer hier mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages abgegeben habe. Dieses Angebot sei sodann von dem Arbeitgeber durch Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb und wiederspruchsloses „Arbeitenlassen" konkludent angenommen worden. Hierfür spreche insbesondere, dass im Falle einer Verleihung des Arbeitnehmers dem Mitarbeiter dies hätte ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Informationen über eine Verleihung hatte der Kläger jedoch nicht erhalten. Vielmehr hatte hier die Beklagte dem klagenden Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme gar die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag könnte dem Vertragsschluss nicht entgegenstehen. Eine derartige Schriftformklausel im Tarifvertrag könne, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, nicht Bedingung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sein.

Zwischen den Parteien war mithin durch die Aufnahme der Arbeit ein Arbeitsverhältnis begründet worden.

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