DSGVO: Ist die Bestellung eines zweiten Betreuers zur Einwilligung in die Datenverarbeitung notwendig?

RA'in Julia Studt, RAe Dr. Hantke & Partner

In seinem Beschluss vom 04.06.2018 (Az.: XVII 0266/05) hat das AG Altötting festgestellt, dass es keines zusätzlichen Betreuers bedarf, der den Aufgabenkreis „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung gem. Art. 4 DS-GVO“ wahrnimmt.

Was war passiert?

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 hatte ein Betreuer die Erweiterung seiner rechtlichen Betreuung beantragt. Hierbei begehrte er die Bestellung eines weiteren Betreuers, der ihm gegenüber die Einwilligung zur Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen erklären sollte. Im Zuge der Betreuungsführung müsste der Betreuer die personenbezogenen Daten des Betroffenen an verschiedene Stellen wie Ämter, Banken u.a. weitergeben, die diese Daten dann wiederum speichern würden. Der Betreuer vertrat hierbei die Auffassung, dass er sich selbst gegenüber die Einwilligung in diese Verarbeitung nicht erteilen könnte ebenso wenig wie der Betroffene. Daher sei für den Aufgabenkreis der Einwilligung in die Datenverarbeitung gem. der DS-GVO ein weiterer Betreuer notwendig.

Entscheidung

Das Gericht wies den Antrag des Betreuers ab, da keine solche Einwilligung erforderlich sei. Das Gericht stellte hierbei heraus, dass die DSGVO grundsätzlich das Verhältnis zwischen dem Betroffenen, also desjenigen dessen Daten verarbeitet werden, und dem Verantwortlichen, also demjenigen, der die Daten verarbeitet, regelt. Es handelt sich hierbei also um ein Gegenüberverhältnis. Ein rechtlicher Betreuer jedoch handelt gemäß § 1902 BGB im Namen des Betroffenen und ist sein Vertreter. Nach der Gesetzeskonstruktion verarbeitet daher der Betreuer die Daten des Betroffenen nicht als Verantwortlicher, sondern vielmehr im Namen des Betroffenen und steht damit „auf seiner Seite“. Es liegt hierbei somit kein Gegenüberverhältnis zwischen Betreuer und Betroffenen vor.

Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass eine Datenverarbeitung nicht nur gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO rechtmäßig ist, wenn der Betroffene in die Datenverarbeitung einwilligt, sondern gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO auch dann, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Wenn nunmehr der Betreuer jedoch die Daten des Betroffenen verarbeitet, handelt er aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Betreuer und erfüllt damit eine Verpflichtung, so dass eine Einwilligung schon gar nicht erforderlich sei. In einigen Fällen könnte die Datenverarbeitung zudem auch noch aus den Gründen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d) DS-GVO gerechtfertigt sein, da die Verarbeitung erforderlich sei, „um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“.

Aus den vorgenannten Aspekten ergibt sich, dass eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht erforderlich ist. Dementsprechend ist auch die Bestellung eines weiteren Betreuers für diesen Aufgabenkreis nicht notwendig.

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