Erbrecht: Kosten der Errichtung eines Testaments

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

Dass jeder Bürger die Errichtung (und regelmäßige Überprüfung) eines Testaments zumindest erwägen sollte, ist eine unbestreitbare Tatsache. An der Umsetzung mangelt es jedoch. Ein Grund dafür ist sicherlich die Furcht vor Kosten. Hier soll daher ein kurzer Überblick über die mit einer Testamentserrichtung verbundenen Kosten gegeben werden.

Grundsätzlich kostet die Errichtung eines Testaments nicht mehr als Papier und Tinte. Anders als z.B. bei der Veräußerung eines Grundstückes zwingt das BGB den Testator nicht, sich zur Durchführung des Rechtsgeschäfts dritter Stellen (Anwalt / Notar / Gericht) zu bedienen. Gemäß den §§ 2229 ff. BGB kann ab dem Alter von 16 Jahren jeder Testierfähige selbst ein Testament durch eine eigenhändig (also handschriftlich) geschriebene und unterschriebenen Erklärung errichten. Bei einem solchen Vorgehen erfolgt allerdings keine rechtliche Überprüfung und der Testator lässt es also, was Fragen des anwendbaren Rechts (und damit der Wirksamkeit des Testaments) und des Testamentsinhalts anbelangt, „darauf ankommen“. Immerhin kann in  einem solchen Fall das Gesetz dem Testator zur Hilfe kommen, da nach § 2084 BGB im Zweifel derjenigen Testamentsauslegung der Vorzug zu geben ist, „bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.“

Wesentlich sicherer ist die Errichtung eines „öffentlichen“ bzw. notariellen Testaments. Hiermit gehen allerdings zwingend die im GNotKG bestimmten Notarkosten einher. Diese richten sich nach dem „modifizierten Reinvermögen“ des Testators, wobei bestehende Verbindlichkeiten nur eingeschränkt abgezogen werden. Entscheidet sich der Testator dagegen dazu, ein „privatschriftliches“ Testament unter der Beratung durch einen Rechtsanwalt zu errichten, können die Kosten flexibel und unabhängig vom Vermögen des Testators verhandelt werden. Regelmäßig erfolgt insoweit eine Erstberatung, wobei die Kosten bei der Beratung eines Verbrauches gem. § 34 RVG auf maximal € 190,00 zzgl. USt. gedeckelt sind. Wird von dem Testator eine schriftliche Ausarbeitung des Testaments gewünscht, kann er mit dem Anwalt eine z.B. am erwarteten Zeitaufwand ausgerichtete Honorarvereinbarung abschließen. In einfach gelagerten Fällen wird dies jedoch ofmals nicht erforderlich sein.

Die mit der Errichtung eines Testaments ggf. verbundenen Kosten sollten also niemanden von diesem Vorhaben abschrecken.

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