Baurecht: Gefahren bei Wechsel des Gebäudeversicherers oder Betriebshaftpflichtversicherers

Bernd GildemeisterRA Bernd Gildemeister, RAe Dr. Hantke & Partner

Beim Wechsel des Gebäudeversicherers lauern ungeahnte Risiken für den Versicherungsnehmer. Grundsätzlich haftet nämlich für den Schadensfall der Versicherer, in dessen Versicherungszeitraum das schadensbegründende Ereignis fällt. Dieses lässt sich nachträglich manchmal nicht mehr genau bestimmen, was zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer gegebenenfalls leer ausgeht.

In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Gebäudeversicherer zum 1. Juli 2003 gewechselt. Etwa ein Jahr später wurden in der Küche Durchfeuchtungen des Estrichs und aufsteigende Feuchtigkeit an den Wänden festgestellt. Ursächlich hierfür waren Leckagen am Kaltwasseranschluss des Geschirrspülers.

Es konnte durch die Sachverständigen jedoch nicht mehr aufgeklärt werden, ob diese schadensbegründende Ursache, das heißt die Leckage am Kaltwasseranschluss, erstmals vor oder nach dem Versicherungswechsel eintrat. Hierauf kommt es jedoch an. Denn für den Schadensfall einzutreten hat grundsätzlich der Versicherer, in dessen Versicherungszeitraum das schadensbegründende Ereignis (hier die Entstehung der Leckage an der Kaltwasserleitung) fällt.

Da der Versicherungsnehmer in dem entschiedenen Fall weder dem Vorversicherer noch dem aktuellen Gebäudeversicherer beweisen konnte, dass das schadensbegründende Ereignis (die Leckage an der Kaltwasseranschlussleitung) in seinen Versicherungszeitraum fiel, ging der Versicherungsnehmer leer aus (OLG Celle, Urteil vom 10.05.2012, AZ.: 8 U 213/11).

Nichts anderes gilt, wenn ein Unternehmer seinen Betriebshaftpflichtversicherer wechselt. Auch dort haftet der Versicherer, in dessen Versicherungszeit der Schadenseintritt fällt. Hierzu folgendes Beispiel, welches die dramatischen Risiken des Werkunternehmers beim Wechsel des Haftpflichtversicherers vor Augen führt.

Ein Bodenleger hatte in einem größeren Objekt die Estrichflächen zunächst mit einer Anhydritspachtelmasse geglättet. In Folge von Unachtsamkeit bzw. eines zu frühen Abschneidens der Umhüllungen der aus dem Estrich herausgeführten Heizleitungen kam es zu erheblichen Korrosionserscheinungen an den im Estrich verlegten Heizungsrohren (C-Stahlrohre). Entdeckt wurde dieses erst, als eine Heizleitung vollständig durchgerostet war und es zu einem Wasserschadensfall kam. Bei den weiteren Untersuchungen wurde festgestellt, dass aber auch fast alle weiteren Heizleitungen durch die obige Schadensursache bereits mehr oder minder starke Korrosionserscheinungen zeigten.

Im vorliegenden Beispielsfall hatte der Werkunternehmer den Betriebshaftpflichtversicherer wenige Monate nach Fertigstellung seiner Leistung gewechselt. Zwar ließ sich noch nachvollziehen, wann der Leitungswasserschaden eintrat, das heißt, ob Versicherungszeitraum des Vorversicherers oder des Nachversicherers. Nicht mehr aufgeklärt werden konnte allerdings, wann die Korrosionserscheinungen an den übrigen Heizleitungen aufgetreten waren, die zwar noch dicht sind, aber bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Zukunft ebenfalls durchrosten werden und deren Erneuerung vom Bauherren deswegen ebenfalls beansprucht wird. Gerade diese Austauschkosten sämtlicher Heizungsrohre machen im Beispielsfall aber den Hauptumfang des Schadens aus, der sich bei dem größeren Objekt in sechsstelligen Größenordnungen bewegt.

Aufgrund eines Versicherungswechsels läuft ein Versicherungsnehmer Gefahr, hinsichtlich dieses Schadens, in eine Deckungslücke zu laufen.

 

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