Erbrecht: Möglicher Verlust des erhöhten Ehegattenerbteils durch Wohnsitzverlagerung

RA Dr. Till Hantke M.E.S., RAe Dr. Hantke & Partner

Urteil des EuGH vom 01.03.2018 Az. C-558/16 – Mahnkopf

Vielen juristischen Laien ist immer noch unbekannt, dass bereits seit einiger Zeit auf Erbfälle deutscher Erblasser die europäische Erbrechtsverordnung (VO (EU) Nr. 650/2012) Anwendung finden kann, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland – beispielsweise auf Mallorca – gehabt hat. Dies kann dann zur Anwendung eines ausländischen (dem Erblasser möglicherweise unbekannten) Erbrechts auf den Nachlass führen.

Hinsichtlich der in Deutschland geltenden Regelungen der §§ 1371, 1931 BGB, wonach sich bei gesetzlichem Güterstand der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, ist bislang häufig davon ausgegangen worden, dass es sich um eine güterrechtliche – nicht erbrechtliche – Regelung handelt, so dass diese nicht etwa durch ein ausländisches Erbrecht verdrängt wird. Dieser Auffassung hat sich der EuGH mit der genannten Entscheidung nicht angeschlossen. Der Ehegattenerbteil wird im Anwendungsbereich der EuErbVO also nur gemäß den Regelungen des BGB erhöht, wenn nach der Verordnung deutsches Recht Anwendung findet oder in einem Testament eine (wirksame) Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen worden ist.

Für potentielle Erblasser (und deren Ehegatten), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder Solches planen, gibt die Entscheidung des EuGH weiteren Anlass, sich zu informieren und ggf. ein Testament mit Rechtswahlklausel zu errichten oder ein schon vorhandenes Testament zu überarbeiten.

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