RA Thomas Backen LL.M., RAe Dr. Hantke & Partner
In einem über private Mobiltelefone geführten WhatsApp-Chat zwischen dem Kläger und einem Vorgesetzten wurden verschiedene Nachrichten ausgetauscht. Die Inhalte wurden im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen anderen Beamten entdeckt, als die Staatsanwaltschaft bei der Auswertung dessen Mobiltelefons auf mehrere WhatsApp-Chats stieß. Die Staatsanwaltschaft übersandte die Strafakte an die für Disziplinarermittlungen zuständige Stelle, die eine fristlose – und hilfsweise ordentliche - Kündigung aussprach.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht gab unserer Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst wurde.
Kein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot
Gegen die Berücksichtigung des Chats spreche nach Auffassung des Gerichts kein Sachverwertungsverbot. Ein solches folge weder aus den Vorschriften der DSGVO, noch aus dem Verfahrensrecht von ArbGG und ZPO.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO und im Lichte von Art. 47 Abs. 2 GRC - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist.
Vertrauliche Kommunikation schützt jedoch vor Kündigung
Die von dem Kläger ausgetauschten Nachrichten können dem Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da es sich um eine vertrauliche Kommunikation gehandelt hat. Daher kann in diesem Verhalten kein wichtiger Grund gesehen werden.
Das Gericht führte zur verfassungsrechtlichen Grundlage aus: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor Sanktionen verkehren kann.
Es handelte sich um eine Unterhaltung mit nur einem Gegenüber und die Vertraulichkeitserwartung des Klägers war berechtigt, da der Chatpartner den Chat-Inhalt nicht von sich aus weitergegeben hat.
Keine gesteigerte Treuepflicht
Das Gericht stellte klar, dass den Kläger lediglich eine einfache Loyalitätspflicht trifft: Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit seinen allgemein gehaltenen Formulierungen kann nicht so verstanden werden, dass alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einer beamtenähnlichen und damit gesteigerten Treuepflicht unterlägen. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich vielmehr nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie).
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen des Arbeitgebers bei der Verwertung privater Kommunikation für arbeitsrechtliche Maßnahmen. Auch wenn die Inhalte problematisch erscheinen mögen, genießt die vertrauliche Kommunikation unter Kollegen verfassungsrechtlichen Schutz – selbst wenn keine enge Freundschaft besteht.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BAG, ob der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, dass seine Äußerungen vertraulich bleiben. Bei einem Einzelchat zwischen zwei Personen, bei dem der Chatpartner die Inhalte nicht freiwillig weitergegeben hat, ist diese Erwartung regelmäßig berechtigt.
