Medizinrecht: Einsichtsrecht der Krankenkasse in Behandlungsunterlagen

RAin Krystyna Schurwanz, RAe Dr. Hantke & Partner

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19.12.2017 in dem Verfahren zum Aktenzeichen B 1 KR 19/17 R (Entscheidung derzeit noch nicht veröffentlicht) die Klage der Krankenhausträgerin auf Zahlung einer weiteren Krankenhausvergütung abgewiesen.

Die Klägerin kodierte den Operationen- und Prozeduren-Schlüssel (OPS) 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung - mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte zuvor festgestellt, dass die Klägerin Leistungen für die Versicherte im Umfang von 14 Behandlungsunterlagen und 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten erbracht habe und sich hierfür auf Behandlungsunterlagen gestützt, ohne der beklagten Krankenkasse eine Einsichtnahme zu gewähren. Das LSG Baden-Württemberg war der Auffassung, dass der beklagten Krankenkasse kein Recht zustehe, selbst in die ärztlichen Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen im gerichtlichen Verfahren. Die Krankenkasse erhielte auf diesem Wege Informationen, die sie jedenfalls ohne Zustimmung ihres Versicherten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht erhalten dürfte. Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen könne auch im gerichtlichen Verfahren nur der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erhalten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2014, L 4 KR 3980/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016, L 5 KR 4875/14).

Das BSG hat nun entschieden, dass das LSG Baden-Württemberg das rechtliche Gehör der beklagten Krankenkasse verletzt hat. Das LSG Baden-Württemberg hat sich auf Behandlungsunterlagen gestützt, ohne der Beklagten die gesetzlich gebotene Einsichtnahme zu gewähren. Nach Ansicht des BSG habe die Krankenkasse ein Recht auf Einsicht in die bei Gericht eingereichten Behandlungsakten.

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