Familienrecht: Lebensgefährte bei Samenspende unterhaltspflichtig

Bei der gemeinsamen Entscheidung eines Paares eine Schwangerschaft durch eine Fremdsamenspende herbeizuführen, ist der Lebensgefährte der Frau im Anschluss nur unterhaltspflichtig, wenn er die Vaterschaft förmlich anerkennt oder eine ähnlich lautende Erklärung abgibt. So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Mannes hatte das Paar sich einvernehmlich für eine Samenspende durch einen Dritten entschieden. Der Mann erklärte schriftlich: „Ich erkläre, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde“. Nach der Geburt des Kindes und der Trennung von der Mutter verweigerte der Ex-Partner weitere Zahlungen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine solche Erklärung rechtlich genauso bindend, wie eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft, die in diesem Fall nicht vorlag. Auch eine Ehe hätte den Ex-Partner zu Zahlungen verpflichtet. Bei ihrer Entscheidung beriefen sich die Richter auf den neuen § 1600 Abs. 5 BGB, der bei Einwilligung von Frau und Mann in eine künstliche Befruchtung durch die Samenspende eines Dritten die Anfechtung der Vaterschaft ausschließt.

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