RA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner
Ob in Trennung oder bereits geschieden: Die Ehewohnung stellt oft einen Streitpunkt zwischen den Partnern dar. Wenn es sich nicht um eine Mietwohnung handelt, sondern um Eigentum, bestehen zwischen den Miteigentümern häufig unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Wohnung weiter genutzt werden soll und ob die Immobilie verkauft werden soll.
Nicht selten kommt es dann zu einer Hängepartie, weil keine Seite die andere ausbezahlen kann oder will (weil man sich über den Wert nicht einigen kann).
Wenn es im Zuge solcher Auseinandersetzungen zu einem Leerstand der Wohnung kommt, der – nach außen erkennbar – länger anhält, ist Vorsicht geboten. In Gemeinden wie z. B. Hamburg, wo mit einer Zweckentfremdungsverordnung gegen das Leerstehenlassen von Wohnraum vorgegangen wird, kann der Leerstand zu einem Eingreifen der Behörde führen. Es kann dann per Verwaltungsakt ein "Wohnungsnutzungsgebot" verhängt werden, das mit Zwangsgeld versehen wird.
Selbst in einem Fall, in dem die früheren Eheleute schon ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet hatten, weil sie sich nicht über die Zukunft der Immobilie einigen konnten, hatte die Behörde kein Einsehen und hat an ihrem Verwaltungsakt festgehalten. Damit hat sie vor Gericht sogar Recht bekommen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.05.2024 zu 4 Bs 140/23; WM 2024, 552 ff.)