Mietrecht: Kündigung für Pflegekraft des Vermieters

Michael HeinzRA Michael Heinz, RAe Dr. Hantke & Partner

Ist eine solche Kündigung wirksam?

Mit fortgeschrittenem Alter entsteht bisweilen bei Vermietern der Wunsch, eine vermietete, in der Nähe gelegene Wohnung einer Pflegekraft zur Verfügung zu stellen. Wenn die Pflegekraft bislang noch nicht im eigenen Haushalt des Vermieters wohnt, kommt eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung nicht in Betracht, weil sie nicht zu den möglichen Bedarfspersonen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört.

Eine solche Kündigung ist nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen. Das Gericht muss also prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegt, das als Kündigungsgrund in Betracht kommt. Dieses Interesse muss nach der Rechtsprechung durchaus schwerwiegend sein und der Vermieter muss insbesondere darlegen können, dass er tatsächlich pflegebedürftig ist. Sonst handelt es sich um eine unwirksame Vorratskündigung.

In einem vom LG Stuttgart am 07.12.2020 entschiedenen Fall (13 S 125/20) war das so, weil der Vermieter immerhin Pflegestufe 3 hatte. Die Kündigung scheiterte auch nicht etwa daran, dass er die Pflegeperson im Kündigungsschreiben noch nicht namentlich benannt hatte. Kritisch war aber, dass der Vermieter noch eine andere Unterbringungsmöglichkeit im gleichen Hause hatte, die er für sporadische Verwandtenbesuche freihalten wollte.

Weil es letztlich doch um eine dem Eigenbedarf ähnliche Konstellation ging, hat das Gericht bei der Prüfung das Kriterium angewandt, das auch für den Kündigungsgrund Eigenbedarf gilt: Die Frage, ob der Nutzungswunsch von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist. Und das hat das Gericht wegen der frei gehaltenen weiteren Wohnung verneint und sah deshalb den Wunsch, die vermietete Wohnung für die Pflegeperson nutzen zu wollen, als rechtsmissbräuchlich an. Die Kündigung in dem Stuttgarter Fall war also unwirksam.

zurück

Veröffentlicht in Aktuelles und verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , .